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Frag einen Steuerberater zum Thema Einkommensteuererklärung

Gerichts- und Anwaltskosten

Hallo, kann ich
1. Gerichts- und Verfahrenskosten der Zwangsversteigerung meiner Eigentums-Wohnung
2. Kosten für den Scheidungsamwalt
3. Kosten für den Rechtsanwalt im Falle einer Vermögenssanierung (hier: Verhandlung mit den Gläubigern aus der Zwangsversteigerung um Restschuld in Höhe von 40 T€)

in der Einkommenssteuererklärung geltend machen? z.B. als außerordentliche Belastung oder Werbungskosten?

Danke, Grüße
US

Dipl.BW/SB Ulrich Stiller

Sehr geehrter Ratsuchender,

besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:

Die eigentlichen Gerichts-und Anwaltskosten der Ehescheidung, ohne Scheidungsfolgekosten und Vermögensauseinandersetzung, sind als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 Abs. 1 EStG abzugsfähig.

Für die Kosten i.Z. mit der Zwangsversteigerung der ETW und der Anwaltskosten wegen der Vermögenssanierung sehe ich vorbehaltlich einer genauen Überprüfung des Sachverhalts keine Abzugsmöglichkeit, da weder Werbungskosten noch Betriebsausgaben vorliegen dürften.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen behilflich sein.

Mit freundlichen Grüßen

Ulrich Stiller
Steuerberater/Diplom Betriebswirt

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Experte für Einkommensteuererklärung

Dipl.BW/SB Ulrich Stiller

Dipl.BW/SB Ulrich Stiller

Leonberg, Württ

Seit ca. 46 Jahren im Steuerrecht tätig, davon seit 1981 selbständig als Steuerberater. Ich berate Arbeitnehmer, Unternehmer und Unternehmen sowie Privatpersonen. Ein Schwerpunkt meiner Tätigkeit ist die bundesweite Vertretung von Steuerpflichtigen vor den Straf-und Bußgeldstellen der Finanzämter einschl. der Steuerfahndung, wenn ein Steuerstrafverfahren eingeleitet worden ist. Desweiteren vertrete ich Steuerpflichtige im Rahmen von Rechtsbehelfsverfahren vor den Finanzämtern und führe Klageverfahren vor allen deutschen Finanzgerichten einschl. des Bundesfinanzhofesfinanzhofs zur Durchsetzung Ihrer Rechte durch.

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