Gerichts- und Anwaltskosten
März 9, 2011 | 20,00 EUR | beantwortet von Dipl.BW/SB Ulrich Stiller
Hallo, kann ich
1. Gerichts- und Verfahrenskosten der Zwangsversteigerung meiner Eigentums-Wohnung
2. Kosten für den Scheidungsamwalt
3. Kosten für den Rechtsanwalt im Falle einer Vermögenssanierung (hier: Verhandlung mit den Gläubigern aus der Zwangsversteigerung um Restschuld in Höhe von 40 T€)
in der Einkommenssteuererklärung geltend machen? z.B. als außerordentliche Belastung oder Werbungskosten?
Danke, Grüße
US
Sehr geehrter Ratsuchender,
besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Die eigentlichen Gerichts-und Anwaltskosten der Ehescheidung, ohne Scheidungsfolgekosten und Vermögensauseinandersetzung, sind als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 Abs. 1 EStG abzugsfähig.
Für die Kosten i.Z. mit der Zwangsversteigerung der ETW und der Anwaltskosten wegen der Vermögenssanierung sehe ich vorbehaltlich einer genauen Überprüfung des Sachverhalts keine Abzugsmöglichkeit, da weder Werbungskosten noch Betriebsausgaben vorliegen dürften.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Stiller
Steuerberater/Diplom Betriebswirt
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