Einmalige Nebentätigkeit und Einkommenssteuer
Januar 12, 2017 | 25,00 EUR | beantwortet von Steuerberater Udo Glinka
Guten Tag,
ich war im gesamten Jahr 2016 sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Meine Einkünfte aus dieser Beschäftigung überschritten den Freibetrag. Neben dieser Beschäftigung habe ich für einen alten, nicht den aktuellen, Arbeitgeber eine einmalige Dienstleistung (Recherche und schriftliche Expertise) erbracht. Da von Anfang an klar war, dass es sich um eine einmalige Leistung handeln wird, habe ich kein Gewerbe angemeldet. Für die Leistung habe ich knapp 2.000 EUR in Rechnung gestellt, ohne Umsatzsteuer zu erheben. Meine Frage: Unter welche einkommenssteuerliche Einkunftsart fällt diese Dienstleistung? Ist sie womöglich sogar steuerfrei, da nicht "aus Gewerbebetrieb" erzielt?
Vielen Dank und beste Grüße
Sehr geehrter Fragesteller,
ausgehend von dem mir zur Verfügung gestellten Informationen beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt.
Da sie die Dienstleistung nicht nachhaltig ausführen, sondern nur einmalig, handelt es sich um sonstige Einkünfte im Sinne von § 22 Nr. 3 EStG.
Die Einkunft bleibt steuerfrei, wenn sie weniger als 256,00 € im Kalenderjahr betragen hat. Erreichen oder übersteigen die Einkünfte diesen Betrag (Freigrenze!), sind sie voll zu versteuern und im Rahmen der ESt-Erklärung in der Anlage SO zu erklären.
Abziehen können Sie Ihre Kosten, diese müssen Sie allerding nachweisen, da es keinen Werbungskosten-Pauschbetrag gibt.
Abziehbar sind z.B. Fahrt- und Reisekosten, Büromaterial ... etc
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort weiterhelfen.
Mit freundlichem Gruß
Udo Glinka (StB).
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