Brutto für Netto Auszahlung
Dezember 8, 2010 | 30,00 EUR | beantwortet von Michael Herrmann
Meine Frage: Ich habe eine Abfindung im Jahr 2010 erhalten plus Arbeitslosengeld für ca 9 Monate. Zusätzlich habe ich eine Vereinbarung mit meinem Arbeitgeber getroffen, dass im Falle einer Kürzung meines Arbeitslosengelds mein Arbeitgeber die Differenz zu tragen hat. Mir wurde das Arbeitslosengeld gekürzt. Mein Arbeitgeber überweist mir den Differenzbetrag als Brutto für Nettobetrag. Wie ist dieser Betrag von meiner Seite zu versteuern?
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auch aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Abfindungen wegen Auflösung des Arbeitsverhältnisses sind steuerermäßigt. Dafür sorgt die Besteuerung nach der Fünftelregelung (§ 34 Abs. 1 EStG). Für die Anwendung der Fünftelregelung auf den steuerpflichtigen Teil Ihrer Abfindung müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
Die Abfindung muss in einem Kalenderjahr gezahlt werden, entweder als Einmalbetrag oder in mehreren Teilzahlungen (BFH-Urteil vom 6.9.2000, XI R 19/00, BFH/NV 2001 S. 431).
Die Abfindung plus die weiteren Einnahmen infolge der Vertragsbeendigung müssen höher sein als der bis Jahresende wegfallende Arbeitslohn (BFH-Urteil vom 9.10.2008, IX R 85/07, BFH/NV 2009 S. 558). Ist das nicht erfüllt, müssen die steuerpflichtigen Einkünfte des Abfindungsjahres höher sein als die des Vorjahres, oder die Jahreseinnahmen mit Abfindung (inkl. Arbeitslosengeld, vorgezogene Betriebsrente, Einkünfte aus neuer Tätigkeit usw.) müssen höher sein als die vergleichbaren Jahreseinnahmen des Vorjahres (BMF-Schreiben vom 24.5.2004, BStBl. 2004 I S. 505 Rz. 10-12).
Die nachträgliche Aufstockung der Abfindung ist nicht ungewöhnlich, beispielsweise nach Arbeitsgerichtsprozessen der wegen eines Rechenfehlers. In diesen Fällen ist die Aufstockung so zu versteuern wie die Anfindung selber. Der Arbeitgeber muß die Zahlung an das Finanzamt melden und Lohnversteuern. Darüber erteilt er dann eine Lohnsteuerbescheinigung, die Sie sonst auch schon erhalten haben.
Die Angaben übernehmen Sie dann in der Einkommensteuererklärung. Die Abfindung wird in der Anlage N Zeile 17 eingetragen. Folglich wird von dem Auszahlungsbetrag noch ein Teil versteuert.
Ich hoffe Ihnen mit diesen Angaben im Rahmen Ihres Einsatzes und dieser Erstberatung einen ausreichenden Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Michael Herrmann
Dipl.-Finanzwirt (FH)
Steuerberater
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