Besteuerung von Fremdwährungsguthaben
Februar 24, 2011 | 30,00 EUR | beantwortet von Oliver Burchardt
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe eine Frage zur Besteuerung von Fremdwährungsguthaben.
Fallbeispiel:
Am 01.04.2010 wird ein USD-Konto eröffnet, der Anfangsbestand ist 0 USD.
Am 05.04.2010 wird ein USD-Aktienpaket gekauft. Anschaffungskosten betragen 1000 USD. Der Kontostand beträgt nunmehr folglich -1000 USD.
Am 08.04.2010 wird das Konto durch Konvertierung von 800 Euro ausgeglichen.
Am 01.07.2010 werden die USD-Aktien zu 1100 USD verkauft und dem USD-Konto gutgeschrieben.
Am 04.07.2010 wird das USD-Guthaben in Euro konvertiert.
Dass das Aktiengeschäft als privates Veräußerugsgeschäft gilt, ist mir klar.
Wie sieht es aber auf der Ebene des Fremdwährungsguthabens aus?
Am 01.07.2010 werden durch Verkauf der Aktien 1100 USD angeschafft und 3 Tage später veräußert. Folglich entsteht hier ein privates Veräußerugsgeschäft.
Was aber passiert beim Kauf der Aktien, wenn das Konto durch den Kauf im Minus ist und dann 3 Tage später ausgeglichen wird?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworte.
Bitte beachten Sie, daß die steuerrechtliche Würdigung auf Basis der gemachten Angaben erfolgt. Das Ändern, Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann das steuerliche Ergebnis beeinflussen.
Grundsätzlich behandelt die Finanzverwaltung Fremdwährungsguthaben als Wirtschaftsgüter, die den Regeln über private Veräußerungsgeschäfte unterliegen. Daher müssen Sie den Gewinn oder Verlust aus dem Verkauf der Fremdwährung durch Rücktausch in Euro der Besteuerung unterwerfen.
Beim Erwerb der Aktien zu Lasten eines zunächst nicht gedeckten Fremdwährungskontos gehen Sie im Ergebnis eine Verbindlichkeit in Fremdwährung ein. Diese Verbindlichkeit begleichen Sie 3 Tage später. Hierin sieht die Finanzverwaltung keinen steuerbaren Vorgang, Schreiben des BMF vom 25.10.2004, Az: IV C 3 - S 2256 - 238/04, Tz. 44.
Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen behilflich gewesen zu sein.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Burchardt
Steuerberater
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