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Frag einen Steuerberater zum Thema Einkommensteuererklärung

Behinderten-/Pflegepauschbetrag

Anfrage wegen gleichzeitiger Inanspruchnahme eines Behindertenpauschbetrage sowie Pflegepauschbetrages für unsere Kinder

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe eine Großfamilie mit mehreren schwerbehinderten hilflosen Kindern und habe bis einschließlich 2008 u.a. bei einem Kind, das als hilflos eingestuft war, neben dem Behinderten-Pauschbetrag von EUR 3700, -- auch den Pflegepauschbetrag von EUR 924,-- geltend gemacht und anerkannt bekommen, dh. da mein Sohn kein Einkommen hatte, wurde der Behindertenpauschbetrag auf mich übertragen und daneben der Pflegepauschbetrag anerkannt. Pflegegeld wird nicht gewährt, daneben habe ich erfolgreich 15000 km geltend machen können.
Im Rahmen der EST-Erklärung 2009 erklärte ich dies erneut, jedoch wurde der Pflegepauschbetrag nicht anerkannt. Eine telefonische Rückfrage bei meinem Sachbearbeiter bei dem Finanzamt ergab, dass sich der § 33 b ESTG geändert hätte und beides nebeneinander nicht mehr funktioniert.
Ich habe nachgelesen, den Text aber wohl nicht voll verstanden, allerdings gab ich zunächst auf.
Jetzt wird es interessant, da in 2010 zwei weitere minderjährige Söhne rückwirkend ab 2009 als hilflos eingestuft wurden, die ebenfalls kein Pflegegeld erhalten.
Für ein Kind wurde bereits der EST-Bescheid 2009 mit EUR 3.700,-- Behindertenpauschbetrag korrigiert, der andere Fall ist noch in Bearbeitung, da die Schwerbehindertenausweise zeitlich unterschiedlich ausgestellt wurden. Jedoch habe ich wiederum nur den Behinderten-Pauschbetrag von EUR 3700,00 beantragt.
Jetzt arbeite ich gerade an meiner EST-Erklärung für 2010, wo ich für 3 Kinder die erhöhten BehindertenPauschbeträge von EUR 3700,00 geltend mache, daneben 15000 km Fahrkosten. Die Behindertenpauschbeträge werden an die Eltern übertragen, da die Kinder kein Einkommen haben und wir keinerlei Pflegegeld erhalten.
Jetzt ärgert mich natürlich, dass ich angeblich kein Pflege-Pauschbetrag von EUR 924,-- geltend machen kann, so dass ich in die Materie tiefer eingestiegen bin.
Nach meiner Recherche bin ich der Meinung, dass dies trotz der Änderungen im Gesetz noch anerkannt werden müsste.
Hierzu hätte ich gern eine eine Auskunft, wobei ich untenstehende Erläuterungen, die ich recherchiert habe, beigefügt habe und die Sache für mich nicht abschließend klären, da es schwierig zu verstehen ist.
Zudem benötige ich eine Information, wie ich dann hoffentlich für alle 3 Fälle für 2009 rückwirkend jeweils EUR 924,-- geltend machen kann, wobei der Bescheid für den letzten Antrag auf 3700,00 Behindertenpauschbetrag noch nicht da ist. Zudem habe ich gehört, dass bei Grundlagenbescheiden wie ein Schwerbehindertenausweis einer ist, keine Festsetzungsverjährung eintritt. Ist das so richtig???
Ich danke für eine baldige Antwort.


Quellen:
„BMF v. 15.02.2010 - IV C 4 - S 2296 b/07/0003
Behinderten-Pauschbetrag
29 Nimmt die pflegebedürftige Person einen Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 1 Satz 1 i. V. mit Abs. 3 Satz 2 oder 3 EStG (bis VZ 2007: den erhöhten Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 3 Satz 3 EStG ) in Anspruch, schließt dies eine Berücksichtigung der Pflegeaufwendungen nach § 35a EStG bei ihr aus. Das Gleiche gilt für einen Angehörigen, wenn der einem Kind zustehende Behinderten-Pauschbetrag auf ihn übertragen wird.“


§ 33 ESTG – Auszug:
5) Steht der Behinderten-Pauschbetrag oder der Hinterbliebenen-Pauschbetrag einem Kind zu, für das der Steuerpflichtige Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 oder auf Kindergeld hat, so wird der Pauschbetrag auf Antrag auf den Steuerpflichtigen übertragen, wenn ihn das Kind nicht in Anspruch nimmt. Dabei ist der Pauschbetrag grundsätzlich auf beide Elternteile je zur Hälfte aufzuteilen. Auf gemeinsamen Antrag der Eltern ist eine andere Aufteilung möglich. In diesen Fällen besteht für Aufwendungen, für die der Behinderten-Pauschbetrag gilt, kein Anspruch auf eine Steuerermäßigung nach § 33.
(6) Wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die einem Steuerpflichtigen durch die Pflege einer Person erwachsen, die nicht nur vorübergehend hilflos ist, kann er an Stelle einer Steuerermäßigung nach § 33 einen Pauschbetrag von 924 Euro im Kalenderjahr geltend machen (Pflege-Pauschbetrag), wenn er dafür keine Einnahmen erhält. Zu diesen Einnahmen zählt unabhängig von der Verwendung nicht das von den Eltern eines behinderten Kindes für dieses Kind empfangene Pflegegeld. Hilflos im Sinne des Satzes 1 ist eine Person, wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf. Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder einer Anleitung zu den in Satz 3 genannten Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist. Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige die Pflege im Inland entweder in seiner Wohnung oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen persönlich durchführt. Wird ein Pflegebedürftiger von mehreren Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum gepflegt, wird der Pauschbetrag nach der Zahl der Pflegepersonen, bei denen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 5 vorliegen, geteilt.“

Michael Herrmann

Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auch aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.

Für die persönliche Betreuung eines behinderten Kindes steht Ihnen ein Pflege-Pauschbetrag zu, wenn das Kind im Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen "H" hat oder in die Pflegestufe III eingestuft ist (§ 33b Abs. 6 EStG).

Den Pflege-Pauschbetrag können Sie zusätzlich zum Behinderten-Pauschbetrag geltend machen. Denn der Pflege-Pauschbetrag steht den pflegenden Eltern zu, der Behinderten-Pauschbetrag originär dem Kind (R 33b Abs. 6 EStR; FG Nürnberg vom 26.5.1994, EFG 1994 S. 933).

Dieses ältere Urteil wird immer noch durch die geltenden Einkommensteuerrichtlinien bestätigt:

R 33b Abs. 6 EStR: Der Pflege-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG kann neben dem nach § 33b Abs. 5 EStG vom Kind auf die Eltern übertragenen Pauschbetrag für behinderte Menschen in Anspruch genommen werden.

Eine Änderung dieser Rechtslage kann ich nicht bestätigen.
Das von Ihnen zitierte BMF-Schreiben bezieht sich auf die Konkurrenz des § 33b zu § 35a EStG. Dies ist hier jedoch nicht einschlägig und betrifft eine andere Problematik.

Die Änderung des Einkommensteuerbescheides hinsichtlich der weiteren hilflosen Kinder ist möglich, da die Einstufung einen Grundlagenbescheid darstellt. Die Festsetzungfrist des Einkommensteuerbescheides verlängert sich insoweit.

Ich hoffe Ihnen mit diesen Angaben im Rahmen Ihres Einsatzes und dieser Erstberatung einen ausreichenden Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Michael Herrmann
Dipl.-Finanzwirt (FH)
Steuerberater

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