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Frag einen Steuerberater zum Thema Einkommensteuererklärung

Behandlung von sonstigen Fahrtenkosten bei Dienstwagengestellung durch den Arbeitgeber bei Pauschalversteuerung

Der Arbeitgeber hat mir einen Dienstwagen zur Verfügung gestellt. Diese wird abrechnungstechnisch wie folgt behandelt:

Die Nettoleasingrate wird im Zuge einer Entgeltumwandlung vom Bruttoentgelt abgezogen. Der Dienstwagen wird dann für die Fahrten Wohnung Arbeitsstätte sowie dem Bruttolistenpreis pauschal versteuert.

In der Steuererklärung habe ich die Kosten für die Fahrten Wohnung Arbeitsstätte und sonstige Fahrten steuerlich geltend gemacht. Bei den sonstigen Fahrten handelt es sich um weitere Fahrten im beruflichen Kontext (z.B. zu Fortbildungen etc.). Teilweise wurden diese Kosten durch den Arbeitgeber erstattet, teilweise auch nicht. Sämtliche Fahrten erstattet der Arbeitgeber mit einer Kilometerauschale, welche für mein Fahrzeug individuell ermittelt wurde. Diese Erstattung erfolgt wie Bruttolohn, unterliegt der Versteuerung und Sozialversicherung.

Dieses Jahr hat das Finanzamt diese nicht anerkannt, ohne es wirklich zu begründen. Es wird lediglich pauschal auf die Regelungen verwiesen, die für diese Konstellation gelten. Und darauf, dass keine Kosten angefallen sind. Ich habe daher jetzt vorsorglich fristwahrend Einspruch eingelegt.

Können Sie mir sagen, ob die Sichtweise der Finanzverwaltung so korrekt ist? Denn ich zahle ja die Bruttoleasingrate aus meinem Bruttogehalt und muss die Vorteile auch versteuern. In meinen Augen sollte mir damit, analog zu den Fahrten zwischen meiner Wohnung und der Arbeitsstätte, ein Werbungskostenabzug zustehen.

Vielen Dank.

Steuerberater Bernd Thomas

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf frag-einen.com. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.

Wenn der Arbeitgeber Ihnen für betriebliche Fahrten einen Pkw überlässt, entstehen Ihnen keine Kosten. Deswegen können Fahrtkosten auch nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Wenn Ihnen der Arbeitgeber Kilometergeld zahlt, obwohl Sie die Fahrten mit dem Dienstwagen unternehmen, ist dies als Arbeitslohn zu besteuern.

Sollten Sie Teile der Kosten für den Dienstwagen selber tragen (Leasingraten, Tanken o.ä.) kann das bei der Einkommensteuer geltend gemacht werden, dies mindert den geldwerten Vorteil der Nutzungsüberlassung. Allerdings habe ich Sie so verstanden, dass Ihr Gehalt vermindert wird, Sie im Gegenzug dafür den Dienstwagen erhalten. Dies stellt keine Kostenübernahme durch Sie dar, da ja die Leasingrate nicht aus Ihrem steuerpflichtigen Gehalt gezahlt wird.

Sollten Sie einzelne Kosten dienstlicher Fahrten selber tragen, dann stellt dies Werbungskosten dar. Diese mindern Ihre Einkünfte, wenn Sie nicht vom Arbeitgeber ersetzt werden.

Die Fahrten Wohnung- Tätigkeitsstätte sind als Werbungskosten anzuerkennen, da Sie ja den Nutzungsanteil über die 0,03%-Regelung versteuern.

Es tut mir leid, wenn ich Ihnen keine günstigere Auskunft geben kann.

Mit freundlichen Grüßen

Bernd Thomas

Steuerberater

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