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Frag einen Steuerberater zum Thema Einkommensteuererklärung

Steuernummer für Ges. Feststellung und selbständige Einkünfte Studentin

Unsere Tochter 23, Studentin, hat 2018 vom Großvater einen Anteil an einer GbR erhalten und muss demnach eine gesonderte Feststellung abgeben. Ihre Steuersoftware meldet, dass sie eine Steuernummer eingeben muss und ansonsten kein Versand der Ges. Feststellung möglich sei, das Finanzamt (Hessen) meint, sie bräuchte keine Steuernummer, die Identifiaktionsnummer wäre ausreichend. Wie kommt man nun weiter?
Für die GbR hat die Tochter eine Website erstellt. Da diese einem Besucher gefiel, hat sie für diesen Dritten eine weitere Website erstellt und betreut diese. Sie hat für Ihre Tätigkeit eine Rechnung in eigenem Namen geschrieben und erhält monatlich Geld für die Betreuung des Conent. Sind diese Einkünfte in der GbR zu erfassen oder ist dies eine selbständige Tätigkeit wofür ein Gewerbe angemeldet werden muss?

Steuerberater Bernd Thomas

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf frag-einen.com. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.

Die Eingabe der Steuernummer im Hauptbogen kann unterbleiben, da gegebenenfalls noch keine Steuernummer vergeben worden ist. In Ihrer Software müsste dann eine Möglichkeit bestehen,anzuklicken "Neue Steuernummer beantragen" oder "Ich/ wir habe(n) keine aktuelle Steuernummer" oder ähnlich.

In der Anlage FB reicht es, wenn das zuständige Finanzamt jedes Beteiligten genannt wird (in der Regel das Wohnsitzfinanzamt, dies können Sie über die Finanzamtssuche ermitteln (https://www.bzst.de/DE/Service/GemFa/finanzamtsuche_node), Steuernummer und Steuer-Identifikationsnummer geben Sie nur ein, falls bekannt.

Falls Ihre Software weiterhin einen Fehler meldet, kann dies gegebenenfalls einen Fehler der Software darstellen. Bitte recherchieren Sie in diesem Fall im Handbuch bzw. der Online-Hilfe Ihrer Software oder wenden Sie sich an den Anbieter.

Anderenfalls empfehle ich die Abgabe über das kostenlose Portal Elster online (https://www.elster.de/eportal/start), dieses amtliche Portal können Sie nach Registrierung kostenfrei nutzen.

Falls Ihre Tochter Webseiten für Dritte gegen Honorar erstellt hat, gehören diese Einkünfte in die persönliche Steuererklärung Ihrer Tochter, Anlage G. Zusätzlich sind eine Gewerbesteuererklärung und eine Umsatzsteuererklärung abzugeben, auch wenn der Gewerbesteuerfreibetrag unterschritten bleibt und die Umsatzsteuer aufgrund der Kleinunternehmerregelung nicht erhoben wird. In der Praxis warten viele Steuerpflichtige ab, ob Sie dazu aufgefordert werden, da das Finanzamt bei kleinen Fällen häufig auf eine Abgabe verzichtet.

Mit freundlichen Grüßen

Bernd Thomas
Steuerberater

Dipl.-Kaufmann (FH) Bernd Thomas, Steuerberater, Neustadtswall 85, 28199 Bremen, E-Mail bernd.thomas@yahoo.de, USt-IdNr. DE316948369, Mitglied der Hanseatischen Steuerberaterkammer Bremen, Registernummer 111705, Berufshaftpflichtversicherung bei R+V Allgemeine Versicherung AG, Mittlerer Pfad 24, 70499 Stuttgart, Versicherungssumme: 250.000 Euro für den einzelnen Schadensfall; Jahreshöchstleistung: 1.000.000 Euro (für alle Schäden eines Versicherungsjahres) , es gelten die berufsrechtlichen Vorschriften des StBerG (https://www.gesetze-im-internet.de/stberg/).

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