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Frag einen Steuerberater zum Thema Einkommensteuererklärung

Unterbrochene zweite Berufsausbildung - Kosten trotzdem absetzen?

Ich habe im Jahr 2015 eine Ausbildung zum Studiosprecher angefangen, aber noch nicht abgeschlossen (d.h., Teil 1 abgeschlossen, Teil 2 noch ausstehend). Ich habe zuvor schon ein Hochschulstudium abgeschlossen und im Jahr 2015 Einnahmen ausschließlich aus selbstständiger Tätigkeit. (Aus verschiedenen Gründen habe ich die Einkommenssteuererklärung für 2015 erst in diesem Jahr abgegeben.)
Die Kosten für die Sprecherausbildung sind mir nicht anerkannt worden (hatte ich als Verlust aus selbständiger Tätigkeit angegeben), weil ich nicht konkret sagen konnte, wann ich die Ausbildung abschließe und somit auch nicht konkret angeben konnte, ab wann ich Einnahmen aus der Sprechertätigkeit erzielen werde.
Damals (2015) war ich mir nicht sicher, ob ich von meiner anderen Tätigkeit auf Dauer leben könnte und wollte mir ein zweites Standbein aufbauen. Ich hatte dann aber doch soviel zu tun, dass mir die Fortsetzung der Ausbildung zunächst zu belastend war. Es sind aber für den ersten Teil der Ausbildung schon Kosten in Höhe von fast 2000 EUR entstanden.


Meine Frage: Wie kann ich die Kosten doch noch für 2015 anerkannt bekommen? Bzw.: Wenn eine Anerkennung für 2015 tatsächlich nicht möglich ist, könnte ich bei einer Fortsetzung der Ausbildung dann im Jahr des Abschlusses des zweiten Teils die Kosten für den ersten Teil zumindest nachträglich noch absetzen? (Falls das nicht möglich wäre, müsste ich ja umso mehr darauf drängen, dass die Kosten in 2015 noch anerkannt werden...)

Steuerberater Bernd Thomas

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf frageinen.com. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen. Ich gehe davon aus, dass Sie den Gewinn der selbständigen Tätigkeit durch Einnahme-Überschussrechnung ermittelt haben.

Wenn bereits eine erste abgeschlossene Berufsausbildung vorliegt, können Berufsausbildungskosten als Werbungskosten oder, wie bei Ihnen, als Betriebsausgaben im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit angesetzt werden.

Das Finanzamt prüft jedoch, ob damit die Erzielung von Einkünften beabsichtigt ist. Hierbei stellt das Finanzamt auf den sogenannten Totalgewinn ab, das heißt, das (geplant/ prognostiziert) die Einnahmen über alle Jahre die Ausgaben übersteigen. Wenn dies nicht glaubhaft gemacht werden kann, lässt das Finanzamt den Abzug nicht zu, da die Aufwendungen dann als Kosten der privaten Lebensführung betrachtet werden.

Dem Grunde nach sind die Ausgaben also anzuerkennen, eine zwischenzeitliche Unterbrechung ist dabei unschädlich.

Wenn der Bescheid für 2015 noch nicht bestandskräftig ist, können Sie noch eine Änderung erwirken. Hier ist insbesondere die einmonatige Einspruchsfrist zu beachten. Eine Änderung kann auch möglich sein, wenn der Bescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht oder in Bezug auf die Ausbildungskosten vorläufig ist. Falls jedoch bereits Bestandskraft eingetreten ist, ist der Bescheid nicht mehr änderbar, auch wenn Ihre Ansprüche materiell-rechtlich zutreffend sind.

Eine Berücksichtigung in späteren Jahren ist nicht möglich. Die Aufwendungen wären dann verloren.

Mit freundlichen Grüßen

Bernd Thomas
Steuerberater

bernd.thomas@yahoo,de

Dipl.-Kaufmann (FH) Bernd Thomas, Steuerberater, Neustadtswall 85, 28199 Bremen, USt-IdNr. DE316948369, Mitglied der Hanseatischen Steuerberaterkammer Bremen, Registernummer 111705, Berufshaftpflichtversicherung bei R+V Allgemeine Versicherung AG, Mittlerer Pfad 24, 70499 Stuttgart, Versicherungssumme: 250.000 Euro für den einzelnen Schadensfall; Jahreshöchstleistung: 1.000.000 Euro (für alle Schäden eines Versicherungsjahres)

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