Frag-Einen

Frag einen Steuerberater zum Thema Doppelbesteuerung

Pensionskassenauszahlung Besteuerung in Deutschland?

Ich ziehe als Deutscher nach Deutschland. Mein Pensionskassenvermögen (aus meiner Schweizer Anstellung) wird auf ein Freizügigkeitskonto überwiesen. Einen Teil kann ich sofort mitnehmen. Ich gehe davon aus, dass für diesen Teil (überobligatorischer Teil), den ich sofort mitnehme \\\"nur\\\" die Quellensteuer der Schweiz zahlen muss.
Ein Teil meiner Einlagen ist blockiert (Einzahlungen) und kann erst 2018 ausgezahlt werden. Kann ich als in Deutschand lebender und steuerpflichtiger Bürger NUR die Quellensteuer der Schweiz zahlen? Oder MUSS ich die Pensionskassenauszahlung als Gehalt in Deutschland versteuern und die Quellensteuer der Schweiz zurückfordern?
Da die Steuer in der Schweiz deutlich niedriger ist, ist die Frage sehr wichtig.

StB Patrick Färber

Sehr geehrter Fragesteller,

Ich gehe davon aus, dass es sich um eine Pensionseinrrichtung eines privaten Arbeitegebers handelt und nicht um diejenige einer staatlichen/gemeindlichen Einrichtung:

a) Ausgezahlter Betrag mit Quellensteuerabzug (überobligatorischer Teil)

Der Betrag ist wie eine deutsche Rente zu besteuern, d.h. mit dem für 2015 (Auszahlung ist annahmegemäß 2015?) geltenden Besteuerungsanteil von 70%, d.h. bei einer Auszahlung von z.B. EUR 100.000,00 werden 70%, also 70.000 EUR als Einkünfte aus Renten besteuert.

Mit Vorlage der Ansässigkeitsbescheinigung von Deutschland kann von der Schweizer Finanzbehörde die einbehaltene Quellensteuer wieder erstattet werden.
Im Ergebnis wird die Auszahlung voll von DE besteuert.

b) Die ab 2018 ausgezahlten Beträge werden ebenfalls von DE besteuert, dann aber mit einem Prozentsatz von 76%.

Bezüglich der Besteuerung in CH kann ich Ihnen nicht gesichert Auskunft geben, sofern aber das Freizügigkeitsguthaben noch den Bindungen des BVG unterliegt, ist es in der CH solange \"unversteuert\". Eine Quellenbesteuerung erfolgt wohl dann wieder bei Auszahlung. Hier bin ich mir nicht sicher, das müssten Sie einen Steuerberater oder das Finanzamt in der CH fragen, ob man analog zu a) die Quellensteuern auch wieder erstattet bekommt oder ob evt. die Quellensteuer von 1% nach Art. 96 DBG CH definitiv ist (=nicht erstattungsfähig).

c) Gestaltungshinweis

Sie könnten die Besteuerung der Auszahlung verhindern, wenn Sie diese Beträge dafür verwenden, in eine deutsche Einrichtung der sog. Basisversorgung (z.B. Rürup, aber auch berufsständische Versorgungseinrichtungen) zu übertragen. Ob das für Sie persönlich Sinn macht, kann ich nicht beurteilen, wollte aber den Hinweis geben. Hierfür müssten Sie einen Antrag beim Finanzamt stellen und die Beträge innerhalb von 3 Monaten in eine solche Basisversorgungs-Versicherung überführen.

Ich hoffe, ich konnte in der komplizierten Materie einen Überblick geben. Befragen Sie hierzu aber auf jeden Fall Ihre Pensionseinrichtung und das Finanzamt in CH wegen der Erstattung von Quellensteuern.

Mfg
StB Patrick Färber
post@richtig-gegensteuern.de

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StB Patrick Färber