Wie können wir eine Doppelbesteuerung vermeiden wenn mein Mann nur am Wochenende von der Schweiz nach Deutschland kommt
März 15, 2015 | 50,00 EUR | beantwortet von StB Patrick Färber
Mein Mann arbeitet seit diesem Jahr in der Schweiz und hat ab April dort auch eine Wohnung und wird auch in der Schweiz seinen Wohnsitz anmelden und in Deutschland abmelden wollen. Das sind 149 km von meinem Wohnsitz in Deutschland entfernt.
Wie können wir erreichen, dass mein Mann nur in der Schweiz versteuert? Wir kaufen dieses Jahr noch ein Haus in Deutschland (bzw. bauen ein Fertighaus). Zudem zahlt er noch Unterhalt für 3 Kinder in Deutschland. Ist es besser, wenn er beim Haus nur als Kreditgeber fungiert aber nicht als Eigentümer eingetragen ist? Er wird höchsten am Wochenende in Deutschland sein. Oft werde ich auch in die Schweiz am Wochenende sein. Sein Lebensmittelpunkt wird also vorwiegend in der Schweiz sein. Da er internationaler Vertriebsdirektor ist, ist er aber auch öfters in anderen Länder, unter anderem Deutschland beruflich unterwegs. Was müssen wir also beachten, dass er praktisch nur in der Schweiz veranlagt wird? Zur Zeit muss er natürlich in beiden Ländern besteuern, weil er noch täglich hin und her fährt. Danke
Sehr geehrter Frargesteller,
auf Basis Ihrer Angaben und im Rahmen Ihres Einsatzes kann ich Ihnen hierzu folgendes mitteilen:
Aktuell lässt sich eine Besteuerung in DE mangels Wohnsitz in CH und einer arbeitstäglichen Rückkehr nicht vermeiden.
Mit der Wohnsitznahme und ab \"internationaler Wochenauftenthalter\" gilt:
Mit einer Entfernung von 150 km zwischen Wohnung und Arbeit fällt Ihr Mann aufgrund der Unzumutbarkeit der Rückkehr aus der Grenzgängerregelung heraus. Es gilt die allgemeine Regel des Art. 15 Abs. 1 DBA.
Da Sie ein Haus in DE haben werden und Sie als Ehefrau Ihren Wohnsitz in DE haben, wird die sog. Ansässigkeit als in DE angesehen.
Die Tatsache, dass Sie später in der CH auch am Wochenende sind, ist alleine noch kein Indiz für den Lebensmittelpunkt in der CH. Der sog. Mittelpunkt der wirtschaftlichen und persönlichen Interessen (= Ansässigkeit) ist eine Betrachtung der Gesamtumstände (soziales Umfeld, Vereinstätigkeit, Familie etc.).
Wenn ein Steuerpflichtiger zur Arbeit in die Schweiz zieht und sich naturgemäß dort oft aufhält, ist das nicht automatisch der \"Lebensmittelpunkt\". Es wäre oft sehr schwer zu argumentieren, dass sich die Ansässigkeit \"plötzlich\" in der CH befindet.
Das ist aber auch nicht notwendig:
Mit dem Herausfallen aus der Grengängerregelung über die Unzumutbarkeit der Rückkehr ab Wohnsitznahme in CH wird der Arbeitslohn Ihres Mannes aufgeteilt. In der CH werden immer 240 Arbeitstage unterstellt.
- All die Tage, die er physisch in der CH arbeitet (=\"im Büro\"), werden nur von der CH besteuert.
- Die Reisetage, die er in Drittländern und in DE unterwegs ist, werden allerdings zwingend in DE voll versteuert.
Allerdings wird der CH-Arbeitslohn auch über den sog. Progressionsvorbehalt über einen höheren Steuersatz miterfasst.
Sollten Sie in der Bodenseeregion sein, ist zu beachten, dass die Finanzämter (namentlich: Konstanz) eine Bescheinigung Gre3a (eigentlich anzuwenden bei Grenzgängern, die mehr als 60 Nichtrückkehrtage nachweisen) auch für einen internationalen Wochenaufenthalter anfordern könnte. Hierüber können dann die Reisetage in Drittländer und DE abgefragt werden, die sonst dem Finanzamt verborgen bleiben könnten.
Andere Grenz-Finanzämter verlangen einen solchen Nachweis nicht.
Es ist also in Ihrem Fall nicht zwingend notwendig und auch schwierig, eine \"Ansässigkeit\" in der CH hinzubekommen. Würden das gelingen, bleibt dem Finanzamt noch die \"Karte\" des Art. 4 Abs. 3 DBA CH: Personen, die als ansässig in CH zu beurteilen sind (und Doppelwohnsitz), werden mit Ihren inländischen Einkünften dennoch besteuert und sogar mit Einkünften aus der Schweiz und Drittländern, in dem aber die in der CH gezahlte Steuer angerechnet wird.
Alles sehr detailliert und kompliziert in diesem Bereich und nicht durch den Einsatz abgedeckt, aber hier zur groben Orientierung!
Fazit:
Mit Wohnsitznahme in CH: Kein Grenzgänger mehr, aber Auteilung Arbeitstage in
Tage in CH gearbeitet = CH besteuert
Tage in DE/Drittland gearbeitet = DE besteuert. (Tipp: auf die Festsetzung von Vorauszahlungen achten, falls Reisekalender im voraus planbar.
Tage CH zusätzlich Progressionsvorbehalt.
Gestaltungsmaßnahmen sind hier praktisch nicht gegeben.
Ich hoffe, ich konnte eine Orientierung geben!
MfG
Patrick Färber, StB
post@richtig-gegensteuern.de
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