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Frag einen Steuerberater zum Thema Doppelbesteuerung

Einkommen versteuern in Deutschland Katar unterjähriger Wegzug

Hallo Herr Textoris,

Danke für Ihre Antwort zu der Frage bzgl. Katar.

Ich bin mir nicht 100% sicher ob ich den folgenden Satz richtig verstanden haben \\\\\\\": Da Sie erst ab dem 01.03.2014 nach Katar ziehen unterliegen Sie im Jahr 2014 in Deutschland noch der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht (§ 2 (7) EStG). Ihre Einkünfte in Katar sind in der Steuererklärung 2014 mit anzugeben, Sie unterliegen dem
Progressionsvorbehalt gem. § 32b (1) Nr.2 EStG. \\\\\\\"


und wollte 2 Punkte sicherheitshalber bestätigen lassen:

1.- Meine Einkünfte in Katar in 2014 (Umzug 01.03.2014 ) sind zwar in D in der Lohnsteuererklärung 2014 anzugeben, sind aber NICHT in Deutschland zu versteuern (und damit steuerfrei da in katar keine Lohnsteuer entfallen)
2.- So lange der Umzug in den ersten 6 Monaten von 2014 stattfindet (183 Tage Grenze), punkt 1 gilt weiterhin

Wenn ab 2015 die Einkünfte in Katar an das FA in D nicht mehr anzugeben sind, worauf muss ich achten bei meiner Rückkehr wenn ich meine Ersparnisse in Katar an D überführen würde? (Quelle nachweisen?)

Gilt die Reglung mit den 183 Tagen auch für das Jahr des Rückkehrs? d.h. wenn nur 6 (oder weniger Monate in D gearbeitet wird), müssen hier die Einnahmen in Katar NICHT in D versteuert werden?

Danke & Gruß

Steuerberater Thomas Textoris

Hallo,

Gerne möchte ich Ihre Rückfrage im Rahmen Ihres (erneuten) Honorareinsatzes unter Beachtung der Regelungen dieses Forums beantworten.

Sie haben bis einschließlich Februar 2014 einen Wohnsitz in Deutschland. Damit ist die Voraussetzung einer unbeschränkten einkommensteuerpflicht in Deutschland erfüllt.

§ 1 (1) S.1 EStG \"Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.

Die Voraussetzung ist also ein Wohnsitz im Inland (§8 AO) ODER der gewöhnliche Aufenthalt (mehr als 183 Tage). Bei Ihnen wird die unbeschränkte Steuerpflicht bereits durch den Wohnsitz begründet. Auf den gewöhnlichen Aufenthalt kommt es nicht mehr an.

Bei unbeschränkt steuerpflichtigen unterliegt grundsätzlich das Welteinkommen des Steuerpflichtigen der Einkommensteuerpflicht.
Also wären auch Ihre Einkünfte in Katar in Deutschland steuerpflichtig.

Da Sie aber am 01.03.2014 nach Katar ziehen und Sie duch die Vermietung weiterhin inländische Einkünfte haben, sind Sie in 2014 sowohl unbeschränkt (01.01.-28.02.) als auch beschränkt (01.03.-31.12.) steuerpflichtig. Im § 2(7) EStG wird in diesen Fällen geregelt, dass Sie die während der beschränkten Steuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte (Vermietung) in eine Veranlagung zur unbeschränkten Steuerpflicht einbeziehen.

Vereinfacht gesagt geben Sie für 2014 EINE Einkommensteuererklärung zur unbeschränkten Steuerpfliicht ab. Trotz des Welteinkommensprinzip (s.o.) unterliegen Ihren Einkünfte in Katar aber \"nur\" dem Progressionsvorbehalt gem. § 32b (1) Nr.2 EStG. Auf Ihr zu versteuerndes Einkommen wird ein besonderer Steuersatz angewendet. Ob hier eine Steuerlast anfällt ist abhängig von Ihrem Einkommen sowie den persönlichen Verhältnissen und den Freibeträgen sowie Sonderausgaben und außergew. Belastungen.
Liegt Ihr inländischen Einkommen unter dem Grundfreibetrag ergibt sich aus Ihren ausländischen Einkünften keine Steuerbelastung.

Ihre ausländischen Ersparnisse können Sie nach Rückkehr (z.B.) durch Überweisung auf Ihr inländisches Bankkonto überführen. Die Quelle sollten Sie nachweisen können, sei es durch einen Auszug des ausländischen Sparkontos oder durch andere geeignete Belege.

Bei Rückkehr gilt im Prinzip das bereits gesagte, da Sie ja dann
wieder einen Wohnsitz im Inland begründen.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Textoris
Steuerberater

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Experte für Doppelbesteuerung

Steuerberater Thomas Textoris

Steuerberater Thomas Textoris

Kerpen, Rheinl

Steuerberater im Anstellungsverhältnis gem.§ 58 StberG bei Steuerberater Jürgen Textoris, Innungstraße 5, 50354 Hürth. Bestellung zum Steuerberater am 25.03.2013. Ausbildung zum Steuerfachangestellten (2001-2004), Steuerfachwirt (2009).

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