Versteuerung Abfindung aus BRD und gleichzeitigem Einkommen aus selbständiger Arbeit aus UK
Mai 16, 2013 | 30,00 EUR | beantwortet von Dipl.-Kfm. Frank-Olaf Illiges
Hallo,
ich werde Ende des Jahres 2013 mit einer Abfindung bei meinem Arbeitsgeber ausscheiden (mein Wohnort Deutschland, Arbeitgeber in Deutschland, Auszahlung der Abfindung in 2014 aufgrund hohem Gesamtjahresbruttoeinkommen in 2013).
Im Rahmen einer bezahlten Freistellung (3 Monate) werde ich bereits im September 2013 nach London ziehen und dort mit der Arbeitssuche starten.
Wie erfolgt die Versteuerung der Abfindung aus BRD in 2014 bei gleichzeitigem Einkommen aus unselbständiger Arbeit in UK ab 2014?
Vielen Dank für Ihre Unterstützung.
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform beantworte.
Bitte beachten Sie, dass meiner Ausführung der dargestellte Sachverhalt zu Grunde liegt, und dass Hinzufügen, Weglassen, Änderung der Angaben oder die Zweideutigkeit der Informationen das steuerrechtliche Ergebnis ändern können.
Durch Ihre Wohnsitzverlagerung nach London (Großbritanien) Ende des Kalenderjahres 2013 sind Sie im Kalenderjahr 2014 in Deutschland nur noch mit den Einkünften, die Sie in Deutschland beziehen, beschränkt einkommensteuerpflichtig (§ 1 Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) in Verbindung mit § 49 EStG). Hierzu zählt auch die Abfindung, die Sie infolge der Beendigung Ihres Arbeitsverhält-nisses erhalten und die Ihnen im Kalenderjahr 2014 zufließt. Die Abfindung unterliegt in Deutschland
als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit der Einkommensteuer (§ 49 Abs. 1 Nr. 4c EStG, Artikel 14 Abs. 1 Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Großbritanien und Deutschland).
Infolge Ihres Wohnsitzes in Großbritanien sind Sie im Kalöenderjahr 2014 in Großbritanien mit Ihrem gesamten Welteinkommen unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Daher unterliegt die Abfindung in Kalenderjahr 2014 grundsätzlich auch in Großbritanien der Einkommensbesteuerung. Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung wird Ihnen die auf die Abfindung in Deutschalnd gezahlte Einkommensteuer auf die britische Steuer angerechnet (Artikel 23 Abs. 2 DBA).
Mit freundlichem Gruß
Dipl.-Kfm. Frank-Olaf Illiges
Steuerberater
Am Wieksbach 55
33378 Rheda-Wiedenbrück
Telefon: 05242/4055666
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e-mail: office@illiges-steuerberatung.de
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