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Frag einen Steuerberater zum Thema Doppelbesteuerung

Internationaler Wochenaufentahlter in CH mit Familie in DE

Aktuell arbeite und wohne ich mit meiner Familie in der Schweiz mit Aufenthaltsbewilligung B, werde also quellenbesteuert. In ca. einem Jahr werden wir in Deutschland ca. 400 KM von meinem schweizer Arbeitsort entfernt eine Immobilie erwerben. Geplant ist, dass zuerst meine nicht erwerbstätige Ehefrau zusammen mit den minderjährigen Kindern nach Deutschland übersiedelt und ich mit ca. 1-jähriger Verzögerung ebenfalls nach Deutschland zurückreise.

Soweit ich das DBA korrekt interpretiere würde ich nach Auswanderung meiner Familie zwar den Status den internationalen Wochenaufenthalters haben und die Einkünfte würden in der Schweiz versteuert. Aber durch die Familie in Deutschland und ein dort vorhandene Immobilie würde der deutsche Staat auf den Lebensmittelpunkt Deutschland pochen und meine schweizer Einkünfte würden demnach mit Datum des Umzugs der Familie in DE versteuert, die schweizer Quellensteuer entsprechend angerechnet. Ist dies grundsätzlich korrekt?

Nun kommt jedoch hinzu, dass ich in der Schweiz viel im Aussendienst tätig bin. Kommt bei einem internationalen Wochenaufenthalter jedoch die 60-Tage-Regelung überhaupt zum Einsatz? Falls ja und sofern der Arbeitgeber die GR-3 ausfüllt, würde dies wiederum trotz Immobilie/Familie in DE eine reine schweizer Veranlagung zur Folge haben?

Nebst dem Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit in der Schweiz, existieren noch Aktienfonds in Deutschland und USA. Wo sind diese Erträge zu versteuern?

Vielen Dank vorab!

StB Patrick Färber

Sehr geehrter Fragesteller,

im Rahmen einer Ersteinschätzung auf Basis Ihrer Angaben kann ich Sie wie folgt orientieren:

1. Mit Umzug zunächst Ihrer Familie werden neben Ihrer Familie auch Sie unbeschränkt steuerpflichtig. Ebenfalls wird angenommen, dass Ihr Lebensmittelpunkt bei Ihrer Familie liegt.

Wie Sie richtig erkennen, wird aufgrund der 400km Entfernung pauschal angenommen, dass die regelmäßige Rückkehr unzumutbar ist. Sie müssen aber als Nachweis für den Wohnsitz in CH mindestens einen Mietvertrag vorhalten können (bei Ihnen offensichtlich unproblematisch).

Ihr Schweizer Lohn wird folglich in der dieser Zeit weiterhin in der Schweiz quellenversteuert und in DE freigestellt, würde aber in DE im Rahmen des Progressionsvorbehaltes indirekt über einen erhöhten Steuersatz auf andere inländische steuerpflichtige Einkünfte berücksichtigt werden.
Die Kapitaleinkünfte werden durch die Ansässigkeit ebenfalls in DE steuerpflichtig.

Im Jahr des Zuzugs Ihrer Familie (Entstehen der unb.Stpfl.) sind im übrigen auch die bis zum Zugzug von Ihnen in der CH erzielten Einkünfte über den Progressionsvorbehalt zu versteuern (sog. Zuzugsfall).

Die 60-Tage-Regel bei int. WA (>110 km) kommt insofern zur Anwendung, als eben quasi jeder Tag ein Nichtrückkehrtag ist (Mo-Fr). Bezüglich des Nachweises mit der Anlage Gre3a ist zu empfehlen, dass diese zur Sicherheit ausgefüllt werden sollte. Je nach Bundesland Ihres Wohnsitzes kann diese angefordert werden, das ist aber nicht der Regelfall. Die Angabe/Nachweis der Entfernung + Mietvertrag reichen in der Regel aus.
Ebenfalls müssen Sie einen Nachweis erbringen, dass Sie die Einkünfte in der CH versteuert haben (Steuerbescheid, Lohnabrechnungen).

2. Dienstreisen

Bei Ansässigkeit in DE und Dienstreisen im Rahmen des schweizer Arbeitsverhältnisses gilt ganz grob: Dienstreisen innerhalb der Schweiz sind unschädlich (=ändern nichts), Dienstreisen außerhalb der Schweiz sind anteilig voll in DE zu versteuern (Bsp: 250 AT, davon Dienstreisen außerhalb CH 30 = 30/250 des Schweizer Bruttolohns in DE steuerpflichtig. Hierfür spielt die 60-Tage-Regel keine Rolle.

3. Ihr nachfolgender Zuzug geht nach den selben Regeln. Wenn Sie im Laufe des Jahres 2020 nach DE umsiedeln und eine inländische Arbeit annehmen, wird der Teil bis zum Umzug auch wieder dem Progressionsvorbehalt unterworfen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste Orientierung geben....

MfG StB P. Färber

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StB Patrick Färber