Frag-Einen

Frag einen Steuerberater zum Thema Doppelbesteuerung

Abfindung

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin 53 Jahre alt und seit 21 Jahren in einem kleinen Altenheim beschäftigt.Davon 10 Jahre als Pflegedienstleitung. Träger des Hauses ist der Gemeinde u. Wohltätigverein des Ortes, Dachverband ist die Diakonie.
Seit Juli 2009 bin ich a.Gr. eines Burnout und daraus resultierender starker Depressionen krank geschrieben.
Ich beziehe jetzt Arbeitslosengeld. Die Arbeitsagentur hat mich jetzt aufgefordert Kontakt mit meinem Arbeitgeber aufzunehmen,um eine Weiterbeschäftigung abzuklären.
In einem Vorgespräch mit der Geschäftsführung wurde mir mitgeteilt das seit April diesen Jahres eine neue Pflegedienstleitung eingestellt wurde und an dieser festgehalten wird. Ich könnte evtl. in den normalen Pflegebereich wechseln. Bei der Größe des Hauses (30 Pflegeplätze)ist es für mich unmöglich aus einer Führungsposition in die Pflege zu wechseln.
Um ehrlich zu sein möchte ich überhaupt nicht mehr für diesen Arbeitgeber tätig sein. Ich habe 21 Jahre meine ganze Kraft in dieses Heim gesteckt.Die letzten 5 Jahre hatte ich sehr viele Mobbingsituationen ertragen müssen.
Bis es 2009 zu einem völligen Zusammenbruch kam.

Morgen habe ich ein nochmaliges Gespräch mit der Geschäftsführung und dem 1. Vorstand des Vereins.
Meine Fragen sind:
Muß ich eine geringere Stelle annehmen?
Steht mir nach so vielen Jahren eine Abfindung zu und was muß ich tun um diese zu erhalten?
Da ich psychisch noch relativ unstabil bin, habe ich entprechend große Angst vor diesen morgen anstehenden Gespräch. Wäre es sinnvoll, eine Person meines Vertrauens mitzunehmen?

Danke für ihre Antwort
Liebe Grüße

Steffan Schwerin

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

Sie müssen keine Angst vor dem Gespräch Morgen haben. Dass Sie sich unsicher fühlen, ist dabei aber normal. So würde es jedem gehen. Sie können eine Person Ihres Vertrauens mitnehmen, sollten dies aber vorher auch ankündigen.

Am besten wäre es, wenn Sie in dem Gespräch deutlich machen, dass eine Beschäftigung nicht mehr in Frage kommt.

Versuchen Sie darauf hinzuarbeiten, dass man mit Ihnen einen Aufhebungsvertrag abschließt. In einem solchen Vertrag kann neben dem Beendigungszeitraum auch eine Abfindung geregelt werden.

Selbst kündigen sollten Sie nicht und es nach Möglichkeit auch nicht auf eine Kündigung durch den Arbeitgeber anlegen. In einem solchen Fall käme aufgrund der langen Krankheit auch eine krankheitsbedingte Kündigung in Betracht, die Ihnen dann keinen Abfindungsanspruch beschert.

Lediglich eine betriebsbedingte Kündigung gibt einen Anspruch auf eine Abfindung.

Ziel des Gesprächs sollte für Sie also sein, dass man ganz flexibel einen Aufhebungsvertrag gestaltet und Ihnen eine Abfindung gewährt.

Üben Sie auch selbst ein wenig Druck aus und erinnern an die Mobbinggeschichten und drohen mit Schadensersatz falls man Ihnen keinen Aufhebungsvertrag nebst Abfindung zugestehen will.


Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.

Darüber hinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen.

Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich.

Mit freundlichen Grüßen


Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

Rechtsanwaltskanzlei Steffan Schwerin
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena

Tel.: 03641 801257
Fax: 032121128582

Email: raschwerin@raschwerin.de
Internet: www.jena-rechtsberatung.de

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