Ortszuschlag/Konkurrenzfall
November 10, 2011 | 35,00 EUR | beantwortet von Steffan Schwerin
Hallo,
ich bin seit mittlerweile fast 25 Jahren im öffentlichen Dienst beschäftigt und habe 3 Kinder. Am 1.10.2005 wurde der BAT durch den TvÖD ersetzt. Seit dem wird kein Ortszuschlag mehr bezahlt. Allerdings wird eine Besitzstand Kinderzulage gezahlt.
Meine Frau ist ebenfalls berufstätig aber nicht im öffentlichen Dienst angestellt, sondern bei einem kirchlichen Arbeitgeber beschäftigt. Sie bekommt einen Ortszuschlag gezahlt, der sich wie folgt zusammensetzt : Ortszuschlag Grundbetrag und Ortszuschlag verheirateten Bestandteil.
Dazu meine Frage :
Müßte meine Frau nicht einen höheren Ortszuschlag als den Grundbetrag gezahlt bekommen ?
Über eine möglichst zeitnahe Rückmeldung wäre ich Ihnen sehr dankbar.
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
Aufgestockt wird das Grundgehalt durch einen Ortszuschlag, der sich entgegen seinem Namen im Wesentlichen nach dem Familienstand bemisst und bundesweit einheitlich in drei Klassen berechnet wird: ledig, verheiratet/verpartnert und ein Kind. Bei mehr als einem Kind kann sich der Ortszuschlag durch eine weitere Zulage erhöhen.
Sie schreiben doch, dass Ihre Frau den Grundbetrag und Bestandteil für Verheiratete bekommt.
Damit bekommt sie das, was tarifvertraglich vorgesehen ist.
Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.
Darüber hinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen.
Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt
Rechtsanwaltskanzlei Steffan Schwerin
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena
Tel.: 03641 801257
Fax: 032121128582
Email: raschwerin@raschwerin.de
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