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Frag einen Steuerberater zum Thema Doppelbesteuerung

Einkommensteuer mit Auslandsbezug

Guten Tag!
Ich würde gerne zunächst Folgendes wissen:
Ich lebe in Spanien (einziger Wohnsitz), bin aber in Deutschland uneingeschränkt Einkommensteuer pflichtig, da mein gesamtes Einkommen aus einer Grundstücksgesellschaft in Deutschland, an der ich einen kleinen Anteil habe, kommt. Es gibt, wie ich gelesen habe, in Deutschland einen Freibetrag von ca. 10.000 €.
Muss dieser dann auch berücksichtigt werden? Dies wäre zunächst meine Frage.

Das Einkommen beträgt nur 2.300 €/Monat und ich muss 3.600 € Einkommensteuer bezahlen. Das ist viel. Am Steuerbescheid kann ich nicht erkennen, ob der Freibetrag berücksichtigt wurde.


Ich wollte dann auch fragen, ob Sie den Bescheid überprüfen würden und mir auch weiter helfen würden.

Vielen Dank und freundliche Grüsse
Felicitas Moser

Hannu Wegner

Sehr geehrte Frau Moser,

zunächst möchte ich auf Ihre Frage eingehen, ob der Freibetrag bei der Einkommensteuer in Deutschland auch für Sie als in Spanien lebende Person mit Einkünften aus einer deutschen Grundstücksgesellschaft berücksichtigt werden muss. Der Grundfreibetrag ist ein fester Bestandteil des deutschen Einkommensteuergesetzes (EStG) und beträgt für das Jahr 2024 11.604 Euro (10.908 Euro für 2023) für Alleinstehende. Bis zu diesem Betrag wird Ihr Einkommen in Deutschland nicht besteuert.

Da Sie in Spanien leben und Ihr gesamtes Einkommen aus Deutschland beziehen, könnten Sie unter die beschränkte Steuerpflicht in Deutschland fallen, da Sie keinen Wohnsitz in Deutschland haben. Gemäß § 1 Abs. 4 EStG sind beschränkt Steuerpflichtige nur mit ihren inländischen Einkünften in Deutschland steuerpflichtig. Allerdings gibt es die Möglichkeit, auf Antrag als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt zu werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, wie zum Beispiel, dass der überwiegende Teil des Welteinkommens in Deutschland besteuert wird (§ 1 Abs. 3 EStG).

In Ihrem Fall scheint es so zu sein, dass Sie diese Option genutzt haben, da Sie von einer uneingeschränkten Steuerpflicht in Deutschland sprechen. Dies bedeutet, dass der Grundfreibetrag für Sie genauso gilt wie für in Deutschland ansässige Steuerpflichtige.

Wenn Sie nun feststellen, dass der Freibetrag nicht berücksichtigt wurde, sollten Sie Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen. Dies muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids erfolgen (§ 355 Abs. 1 der Abgabenordnung - AO). Im Einspruch sollten Sie darauf hinweisen, dass der Grundfreibetrag nicht berücksichtigt wurde und eine entsprechende Korrektur des Steuerbescheids fordern.

Zur Höhe der Einkommensteuer: Wenn Ihr Einkommen 2.300 Euro pro Monat beträgt, also 27.600 Euro jährlich, und Sie bereits 3.600 Euro Einkommensteuer bezahlt haben, erscheint dies auf den ersten Blick nicht unangemessen hoch. Bei einem zu versteuernden Einkommen von 27.600 Euro ergäbe sich eine Einkommensteuer (2023) von 4.006,00 Euro. Allerdings hängt die genaue Steuerlast von verschiedenen Faktoren ab, wie zum Beispiel Ihrer Steuerklasse und ob Sie weitere steuerliche Abzüge geltend machen können. Ohne diese Details zu kennen, ist es schwierig, eine genaue Aussage zur Angemessenheit der Steuerlast zu treffen.

Ich empfehle Ihnen, Ihren Steuerbescheid genau zu prüfen und gegebenenfalls den Onlinerechner des BMF (https://www.bmf-steuerrechner.de/ekst/eingabeformekst.xhtml?ekst-result=true) zu überprüfen. Sollten Sie weitere steuerliche Abzüge geltend machen können, könnte dies Ihre Steuerlast ebenfalls reduzieren.

Bitte beachten Sie, dass diese Ausführungen eine individuelle steuerliche Beratung nicht ersetzen können.

Wenn Sie Ihren Einkommensteuerbescheid überprüfen lassen wollen, empfehle ich Ihnen, einen Steuerberater in dieser Sache gesondert zu beauftragen. Bitte bedenken Sie, dass diese Plattform zumindest zum Teil öffentlich zugänglich ist, sodass Sie es vermeiden sollten, persönliche Daten offenzulegen.

Wenn Sie Rückfragen haben, stehe Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Hannu Wegner, Steuerberater

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