Britische Limited bei Wohnsitz in Deutschland. Wie wird versteuert
April 4, 2024 | 50,00 EUR | beantwortet von Hannu Wegner
Hallo,
ich besitze zusammen mit meinem Geschäftspartner eine britische Limited. Da er auf Zypern lebt, aber ich in Deutschland, ist die Firma beim deutschen Finanzamt in meiner Heimatstadt gemeldet. Muss ich den britischen Behörden dennoch eine Steuererklärung oder ähnliches einreichen?
Sehr geehrter Fragesteller,
für die Besteuerung Ihrer britischen Limited ist entscheidend, dass sich der Ort der Geschäftsleitung in Deutschland befindet. Nach § 1 Abs. 1 KStG sind Kapitalgesellschaften, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben, unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig. Der Ort der Geschäftsleitung ist gemäß § 10 AO dort, wo die grundlegenden Entscheidungen der Unternehmensleitung effektiv getroffen werden. Da Sie die Geschäfte von Deutschland aus führen, ist dieser Ort im Inland und begründet die unbeschränkte Steuerpflicht, unabhängig vom Satzungssitz im Vereinigten Königreich.
Zusätzlich zur Körperschaftsteuer unterliegt Ihre Limited auch der Gewerbesteuer, da sie eine Betriebsstätte in Deutschland begründet (§ 2 Abs. 1 GewStG). Eine Betriebsstätte ist nach § 12 AO jede feste Geschäftseinrichtung, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Der Ort der Geschäftsleitung in Deutschland erfüllt diese Voraussetzung.
Das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und Großbritannien regelt, welchem Staat das Besteuerungsrecht zusteht. Nach Art. 4 Abs. 3 DBA-Großbritannien hat Deutschland als Ansässigkeitsstaat der Gesellschaft das Besteuerungsrecht. Wenn der deutschen Betriebsstätte die Gewinne zugerechnet werden können und Sie nicht im Vereinigten Königreich tätig sind, verzichtet Großbritannien im Gegenzug auf eine Besteuerung (Art. 7 Abs. 1 DBA-Großbritannien).
Um die Ansässigkeit in Deutschland nachzuweisen und eine doppelte Besteuerung zu vermeiden, sollten Sie der britischen Steuerbehörde HMRC eine Ansässigkeitsbescheinigung des deutschen Finanzamts vorlegen. Damit bestätigen Sie, dass der Ort der Geschäftsleitung in Deutschland liegt und hier besteuert wird. Das HMRC wird dann keine eigene Steuererklärung mehr erwarten.
Ob darüber hinaus eine steuerliche Registrierung der Limited in Großbritannien erforderlich ist, hängt von den Umständen ab. Solange keine Geschäftstätigkeit im Vereinigten Königreich ausgeübt wird, dürfte dies nicht notwendig sein. Es empfiehlt sich jedoch, dies im Einzelfall mit der britischen Steuerbehörde abzuklären.
Beachten Sie auch, dass es seit dem Brexit zu Änderungen im Steuerrecht und bei den DBA-Bestimmungen gekommen sein kann. Beispielsweise gelten für in Deutschland tätige britische Limiteds seit dem 01.01.2021 die Vorschriften zur Zweigniederlassungsbesteuerung (§ 13 KStG), wonach die Einkünfte einer inländischen Zweigniederlassung gesondert ermittelt werden müssen. Dies kann zusätzliche Erklärungspflichten auslösen.
Dass Ihr Geschäftspartner auf Zypern ansässig ist, hat auf die Besteuerung der Gesellschaft keinen Einfluss. Die Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft haften nicht persönlich für deren Steuerschulden (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG). Der Wohnsitz der Gesellschafter spielt nur eine Rolle, wenn Gewinne an sie ausgeschüttet werden. Dann müssen die Gesellschafter die Einkünfte in ihrer persönlichen Steuererklärung in ihrem jeweiligen Ansässigkeitsstaat versteuern. Hier kann das DBA zwischen Deutschland und Zypern relevant werden, um eine doppelte Besteuerung der Ausschüttungen zu vermeiden.
Neben den steuerlichen Aspekten sollten Sie beachten, dass eine in Deutschland ansässige britische Limited auch bestimmten Publizitätspflichten im Vereinigten Königreich unterliegt. Dazu gehört insbesondere die Einreichung von Jahresabschlüssen beim Companies House, dem britischen Handelsregister.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben die steuerliche Behandlung Ihrer britischen Limited umfassend und verständlich dargestellt.
Wenn Sie Rückfragen haben, stellen Sie dies gerne.
Rechtlicher Hinweis:
Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche steuerliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste steuerliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.
Mit freundlichen Grüßen
Hannu Wegner, Steuerberater
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