DBA Deutschland Schweiz
April 24, 2024 | 50,00 EUR | beantwortet von Steuerberater Knut Christiansen
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich habe meinen Wohnsitz 2020 in die Schweiz verlegt. Das deutsche Finanzamt besteuert mich seit 2021 für fünf Jahre. Ich habe die Möglichkeit, lt. FA-D, der unbeschränkten oder beschränkten Veranlagung. Bei der unbeschränkten Veranlagung werden sämtliche Freibeträge(Grundfreibetrag, Rentenfreibeträge etc.) anerkannt aber die in der Schweiz gezahlte Steuer wird nicht angerechnet. Bei der beschränkten Veranlagung wird zwar die in der Schweiz gezahlte Steuer angerechnet aber die Freibeträge fallen weg. Im Ergebnis zahle ich dann fast die doppelte Steuer, D + CH.
Mein Einkommen besteht aus Renten in Deutschland. Ich habe keinen Wohnsitz mehr in Deutschland und auch keine weiteren Einkommen aus Deutschland.
Ist das Vorgehen des deutschen FA korrekt oder gibt es da noch andere Möglichkeiten um diese Doppelbesteuerung zu umgehen???
Ist das Vorgehen des deutschen FA korrekt?
Guten Tag,
das Vorgehen des deutschen Finanzamts ist insoweit korrekt, basierend auf den Regelungen des deutschen Steuerrechts und den Bestimmungen des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) zwischen Deutschland und der Schweiz.
Da Sie in Deutschland steuerpflichtige Renten beziehen, aber keinen Wohnsitz mehr in Deutschland haben, ist es so, dass Sie entweder der beschränkten oder unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen können.
Unbeschränkte Steuerpflicht (auf Antrag):
Gemäß § 1 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) können Personen, die im Ausland leben und wesentliche Einkünfte aus Deutschland beziehen, auf Antrag als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden, wenn mindestens 90% ihrer gesamten Einkünfte der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder wenn die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag nicht übersteigen. In diesem Fall können sämtliche persönlichen Freibeträge und Abzüge in Anspruch genommen werden.
Beschränkte Steuerpflicht:
Nach § 49 EStG sind bestimmte Einkünfte, wie z.B. Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, auch bei Personen, die keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, in Deutschland steuerpflichtig. Bei der beschränkten Steuerpflicht können allerdings keine persönlichen Freibeträge wie der Grundfreibetrag geltend gemacht werden, jedoch wird in der Regel die im Ausland bezahlte Steuer angerechnet, um eine Doppelbesteuerung zu mindern.
Sie sollten dann, wenn Sie sich für die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland entscheiden, mit einem Steuerexperten für die Schweiz in Verbindung setzen. Denn nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 des DBA müsste die Schweiz diese Renten von der Besteuerung ausnehmen.
Ich hoffe Ihre Frage damit beantwortet zu haben, sonst stellen Sie gerne eine kostenfreie Rückfrage ein.
Rechtlicher Hinweis:
Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche steuerliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste steuerliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.
Viele Grüße!
Knut Christiansen
Steuerberater
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