Ausländische Einkünfte, Freiberuflich
Mai 5, 2011 | 20,00 EUR | beantwortet von StB Manuela Ponikwar
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bereite meine Einkommensteuererklärung 2010 vor, habe dazu aber eine Frage bezüglich eines freiberuflichen Einkommens von einer ausländischen Quelle:
Zu mir:
Ich habe meinen Wohnsitz in Deutschland, bin also uneingeschränkt steuerpflichtig.
Zur Frage:
Im Jahr 2010 habe ich in verschiedenen europäischen Städten eine kanadische Theaterproduktion begleitet und hierfür von einem kanadischen Theaterfestival eine Bezahlung bekommen. Unter den Spielorten war auch Berlin, ansonsten 6 weitere EU-Städte.
Nun weiß ich nicht, ob diese Einnahmen z.B. dem Progressionsvorbehalt unterliegen. Es fielen keine kanadischen Steuern an (und sind im Honorarvertrag auch nicht ausgewiesen).
Mich würde interessieren, ob ich diese nun einfach auf die erste Seite der Anlage AUS eintrage, bzw. welche legale Angabe für mich in diesem Fall die günstigste wäre.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Hilfe!
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
danke für Ihre Anfrage, welche ich im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Honorareinsatzes wie folgt beantworten kann:
Sie haben zur Art Ihrer Tätigkeit keine weiteren Auskünfte gemacht, insoweit kann ich zur Zuordnung als freiberufliche Tätigkeit ggü. Abgrenzung zur gewerblichen Tätigkeit keine Aussage treffen.
Soweit Sie selbständig tätig geworden sind und nicht angestellt waren, sind grundsätzlich Sie selber für die Versteuerung Ihrer Einkünfte zuständig. Insoweit ist es nicht verwunderlich, dass im Honorarvertrag keine Ertragsteuern ausgewiesen waren.
Soweit Ihre Einkünfte als selbständige Arbeit zu klassifizieren sind, handelt es sich um Ausländische Einkünfte nach §34d EStG, wenn sie in einem ausländischen Staat ausgeübt worden ist. Für die Tätigkeit in den 6 nicht-deutschen Städten wäre dies also zu bejahen.
Entsprechende Einkünfte werden nach §34c EStG ermäßigt besteuert, wenn Sie im Ausland bereits besteuert wurden. Die Ermäßigung bei der deutschen Besteuerung erfolgt im Rahmen einer Anrechnung oder eines Abzugs.
Sie müssen also zuerst prüfen, ob Ihre Einkünfte in den jeweiligen anderen Staaten ggf. steuerpflichtig sind und erklärt werden müssen und ob für die jeweiligen Länder ein DBA-Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung besteht, so dass die Steuern entweder angerechnet werden oder eine Steuerbefreiung für das andere Land besteht.
Soweit ein DBA besteht und die Besteuerung im anderen Land erfolgt, wären die Einkünfte in Deutschland steuerfrei und unterliegen nur der Progression.
Viele DBAs basieren auf dem OECD-Musterabkommen. Zum Anschauen auf http://www.oecd.org/document/50/0,3746,de_34968570_34968855_41206066_1_1_1_1,00.html.
Für Sie relevant wäre hier ggf. Artikel 17 oder 21, Abweichungen vom Musterabkommen sind allerdings für jedes Land im Einzelfall zu prüfen.
Die Höhe der anzugebenden Einkünfte richtet sich grundsätzlich nach deutschem Steuerrecht. Es bestimmt sich also nach inländischem Recht, ob und in welcher Höhe Betriebsausgaben oder Werbungskosten von den Einnahmen abzusetzen sind.
Sie führen für die Steuererklärung eine normale Gewinnermittlung mit allen Umsätzen und Betriebsausgaben durch (Anlage S) und erfassen den ausländischen Anteil der Einkünfte (Umsätze - Betriebsausgaben) pro Land in einer Anlage AUS mit Verweise auf Anlage S, Zeile 4.
Unabhängig von der Einkommensteuer sollten Sie zudem prüfen, wo die von Ihnen erbrachte Leistung umsatzsteuerpflichtig ist. Soweit noch nicht erfolgt, muss hier die Umsatzsteuer ggf. noch erklärt und abgeführt werden. Bei einer Umsatzsteuerpflicht in Deutschland wäre bei Ihnen möglicherweise auch die Umsatzsteuerbefreiung unter der Kleinunternehmerregelung relevant.
Leider ist eine vertiefende Darstellung der Umsatzsteuerthematik im Rahmen des gebotenen Honorars nicht möglich.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen,
Manuela Ponikwar
Steuerberaterin
www.ponikwar.de
... Interessiert Sie diese Frage ebenfalls?