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Frag einen Steuerberater zum Thema Bilanz

Urlaubsrückstellung bei Bauunternehmen/ZVK

Wie berechnet man die Urlaubsrückstellung bei Bauunternehmen? Die Personen haben nicht den ganzen Monat jeweils gearbeitet und nur anteilig Anspruch auf bezahlten Urlaub. Wie ermittle ich da die Tage pro Arbeitnehmer zum 31.12.? Gleichzeitig besteht dann eine Forderung gegenüber der ZVK? Wie ist das in der Bilanz auszuweisen oder muss man deshalb ggf. keine Rückstellung bilden, weil sich das gegenseitig ausgleicht?

Matthias Wander

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung beantworten möchte.

Eine Urlaubsrückstellung ist zu bilden, wenn Arbeitnehmer Urlaubstage mit ins nächste Jahr rüber nehmen. Dabei sind die tatsächlich nicht in Anspruch genommen Urlaubstage in die Berechnung der Rückstellung einzubeziehen. Erstattungen von der ZVK sind dagegenzurechnen.

Für die gewerblichen Arbeitnehmer werden die Bruttourlaubsentgelte von der ZVK erstattet, so dass diese bei der Rückstellungsberechnung nicht berücksichtigt werden dürfen. Lediglich die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung und Beiträge zur Berufsgenossenschaft können bei der Berechnung der Rückstellung berücksichtigt werden, da diese nicht von der ZVK erstattet werden.

Für die kaufmännischen Angestellten bekommen Sie keine Erstattung von der ZVK. Deshalb kann für diese Arbeitnehmer auch das Bruttourlaubsentgelt berücksichtigt werden.

Im Einzelnen sind in die Rückstellung einzubeziehen:
- das Bruttoarbeitsentgelt,
- die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung,
- das Urlaubsgeld und
- weitere lohnabhängige Nebenkosten (z. B. Beiträge an die Berufsgenossenschaft).

Die Ansprüche gegen die ZVK werden erst in dem Jahr aktiviert, in dem sie dem Unternehmen zustehen. Im Jahr der Bildung der Rückstellung ist der Ausgleichsanspruch noch nicht entstanden. Der Ausgleichsanspruch ist daher im Jahr der Passivierung der Rückstellung noch nicht als Forderung auszuweisen, sondern nur bei der Bewertung der Rückstellung zu berücksichtigen.

Ich hoffe, Ihnen hiermit einen ersten Überblick gegeben zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Wander
Steuerberater

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Experte für Bilanz

Matthias Wander