Bilanzierung von unfertiger Software
Februar 12, 2010 | 30,00 EUR | beantwortet von Dipl.BW/SB Ulrich Stiller
Hallo
aufgrund eines Wegzugs in die Schweiz hat mich das Finanzamt aufgefordert eine Bilanz zu erstellen - bisher war ich freiberuflich tätig.
Es geht um die Bewertung von Markenrechten und Software-Applikationen für die im Bilanzzeitraum Kosten entstanden sind.
Nun weiss ich nicht, wie ich diese in der Bilanz anzugeben habe, da in beiden Bereichen aufgrund kein Wert entstanden ist und ich Ausgaben die zu keinem nennenswert Wert geführt haben auch nicht noch versteuern möchte. - Die Software musste noch einmal geschrieben werden und die Markenanmeldung ist noch nicht fertig.
Bisherige eingetragene Bilanzpositionen:
Passiv-seite
Gewinn: 10.000 (aus Einnahmen-Überschuss-Rechnung
Verbindlichkeiten: 5.000 (noch nicht beglichene SW_Rechnungen=
Aktivseite:
KOnzessionen, schutzrechte etc: 1
unfertige erzeugnisse: 1
Problem: Bilanzsumme geht nicht auf.
Was muss ich tun damit die Bilanz auch formal korrekt wird?
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne per email zur Verfügung.
MFG
Ralph Wieser
ralph.wieser@gmail.com
cSehr geehrter Ratsuchender,
besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne wie folgt beantworten möchte:
Wenn Sie freiberuflich tätig sind, müssen Sie in der Regel keine Bilanz erstellen, sondern Sie ermitteln den Gewinn nach 4 Absatz 3 EStG durch Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben in Form einer Einnahme-Überschussrechnung. Sie haben aber auch die Möglichkeit freiwillig zu bilanzieren, was Sie wohl nicht getan haben und auch nicht hätten tun müssen. Ich kann mir die Aufforderung zur Abgabe einer Bilanz durch das Finanzamt nur damit erklären, dass Sie durch den Wegzug in die Schweiz, Ihre Tätigkeit aufgegeben haben, dann müssen die Gewinnermittlungsart wechseln und eine Bilanz aufstellen. Achtung: Beim Wechsel der Gwinnermittlungsart sind zusätzliche Gewinnkorrekturen durchzuführen.
Die Software stellt grundsätzlich ein immaterielles Wirtschaftsgut dar, das zu aktivieren, also auf der Aktivseite der Bilanz, auszuweisen ist, allerdings nur dann, wenn Sie es entgeltlich angeschafft haben. Dann muss es mit seinen Anschaffungkosten in der Bilanz ausgewiesen werden. Wenn die von Ihnen genannten Kosten als Anschaffungskosten zu werten sind, dann müssen Sie das immaterielle Wirtschaftsgut auf der Aktivseite der Bilanz ausweisen. Handelt es sich aber um ein selbstgeschaffenes immaterielles Wirtschaftsgut, dann gilt ein Aktivierungsverbot, dass heisst Sie dürfen es nicht in der Bilanz ausweisen. Das Aktivierungsverbot gilt auch dann, wenn in Ihrem Betrieb Arbeitsaufwand, Honorare oder sonstiger Aufwand entstanden sind.
Die Differenz in der Bilanzsumme kann nur durch Einsicht in die Unterlagen abgeklärt werden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Stiller
Steuerberater
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