Frag-Einen

Frag einen Steuerberater zum Thema Bilanz

Hausübertragung

Ich habe in Bochum ein MfH incl. Gerwerbe.
eines der Gewerbe habe ich bis 2001 selbstgeführt. (Kiosk)
Nach der Erkrankung meines Mannes habe ich den Kiosk verpachtet.
Mein Steuerbertater hat bis 2007 über diesen Kiosk Bilanz erstellt.
Ich wollte dieses immer ändern, da ich die Räumlichkeiten nur
verpachtet habe. Es existiert ein reiner Pachtvertrag über die
Räumlichkeiten. Zum 31.03.2008 habe ich das Haus meinen Kindern
überschrieben. Wie kann ich das Problem der Bilanzierung ändern
oder lösen?
Kann ich eine ganz normale Steuererklärung abgeben? 2008 muss
noch erstellt werden.

Dipl.BW/SB Ulrich Stiller

Sehr geehrte Ratsuchende,

besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:

Durch das Betreiben des Kioks haben Sie Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 15 EStG erzielt. Mit der Einstellung des Gewerbebetriebes durch Sie, liegt steuerliche eine Betriebsaufgabe vor, diese Betriebsaufgabe führt zur Versteuerung des sogenannten Aufgabegewinnes, was wegen der im Betriebsvermögen enthaltenen stillen Reserven zur einer Einkommensteuerbelastung führen kann.

Um dies zu vermeiden hat Ihr Steuerberater richtiger Weise die Betriebsaufgabe nicht sondern die Verpachtung des ganzen Gewerbebetriebes gwählt. Dies führt dazu, dass KEIN Aufgabegewinn zu versteuern ist. Bei der Verpachtung eines Gewerbebetriebes handelt es sich um einen ruhenden Betrieb. Die Vermietung ist gewerbesteuerfrei, bzgl. der Mieteinnahmen erzielen Sie Einnahmen aus Gewerbebetrieb. Allerdings muss dabei weiterhin eine Bilanz erstellt werden.

Durch die Verpachtung des Gewerbebetriebes wird die Betriebsaufgabe hinausgezögert, kann aber zu jedem beliebigen Zeitpunkt erklärt werden. Dies ist dann vorteilhaft, wenn Sie zwischenzeitlich das 55. Lebensjahr erreicht haben und damit einen Freibetrag vom Betriebsaufgabegewinn kürzen können.

Wenn Sie also bei der Übertragungn auf die Kinder das 55. Lebensjahr vollendet haben, könnten Sie u.U. die Betriebsaufgabe unter Nutzung des Freibetrags erklären. Dies muss aber letztendlich Ihr Steuerberater zusammen mit Ihnen entscheiden, da durchgerechnet werden muss, wie hoch tatsächlich der Aufgabegewinn ist.

Letztendlich brauchen auch die Kinder die Betriebsaufgabe nicht erklären.

Mt freundlichen Grüßen

Ulrich Stiller
Seuerberater/Dipl. Betriebswirt

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Experte für Bilanz

Dipl.BW/SB Ulrich Stiller

Dipl.BW/SB Ulrich Stiller

Leonberg, Württ

Seit ca. 46 Jahren im Steuerrecht tätig, davon seit 1981 selbständig als Steuerberater. Ich berate Arbeitnehmer, Unternehmer und Unternehmen sowie Privatpersonen. Ein Schwerpunkt meiner Tätigkeit ist die bundesweite Vertretung von Steuerpflichtigen vor den Straf-und Bußgeldstellen der Finanzämter einschl. der Steuerfahndung, wenn ein Steuerstrafverfahren eingeleitet worden ist. Desweiteren vertrete ich Steuerpflichtige im Rahmen von Rechtsbehelfsverfahren vor den Finanzämtern und führe Klageverfahren vor allen deutschen Finanzgerichten einschl. des Bundesfinanzhofesfinanzhofs zur Durchsetzung Ihrer Rechte durch.

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