Abfindung versteuern
Oktober 27, 2021 | 40,00 EUR | beantwortet von Steuerberater Knut Christiansen
Guten Tag,
ich werde mit 31.01.2022 freiwillig aus meinem Unternehmen ausscheiden und das Abfindungsangebot annehmen.
Ich befinde mich seit April diesen Jahres im Krankenstand und beziehe Krankengeld. Dies wird auch bis zum endgültigen Ausscheiden aus dem Unternehmen so bleiben.
Nun meine Frage: Ist es steuerlich für mich vorteilhafterer sich die Abfindung noch im Jahr 2021 auszahlen zu lassen (Es gibt firmenseitig auch die Möglichkeit mit 31.12.2021 auszusteigen) oder aber die Möglichkeit zur Auszahlung im nächsten Jahr zu wählen? (Ich werde im Anschluss zurück nach Österreich gehen und dort erst im Herbst 2022 wieder arbeiten.)
Ich freue mich auf Ihre Antwort!
Liebe Grüße
Guten Abend,
grundsätzlich wird es voraussichtlich günstiger sein, wenn Sie sich die Abfindung Anfang 2022 auszahlen lassen. Ich unterstelle dabei, dass Sie im Januar 2022 auch noch in Deutschland wohnen und daher unbeschränkt einkommensteuerpflichtig in Deutschland sind.
Hintergrund meiner Annahme ist, dass das in Deutschland bezogene Krankengeld dem Progressionsvorbehalt unterliegt und damit Ihren persönlichen Steuersatz erhöht. Die Abfindung selbst ist natürlich auch steuerpflichtung, kann aber in der Regel nach der Fünftelregelung besteuert werden, was dazu führt, dass sich die Progression (=Steuersatzerhöhung) wiederum etwas abmildert. Zusammen mit dem Gehalt, dem Krankengeld sowie der Abfindung wäre aber anzunehmen, dass Ihr Steuersatz in 2021 insgesamt höher wäre als bei Auszahlung in 2022. Damit wäre auch die in Deutschland zu zahlende Einkommensteuer höher.
Da Sie im kommenden Jahr nur die Abfindung in Deutschland erhalten und dann erst wieder Einkommen Ende des kommenden Jahres in Österreich beziehen, wird sich hier voraussichtlich eine günstigere Besteuerung ergeben. Bitte beachten Sie, dass eine genaue Berechnung hier nicht erfolgen kann, weil zum einen die genauen Zahlen dazu fehlen, zum anderen aber auch eine aufwändige (und damit teurere) Steuerberechnung für beide Varianten simuliert werden müsste. Daher muss ich darauf hinweisen, dass es sich hierbei nur um eine Einschätzung auf Basis Ihrer Angaben handelt.
Melden Sie sich gerne, wenn Sie eine Rückfrage haben.
Mit freundlichen Grüßen
Knut Christiansen
Steuerberater
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