Abfindung und Progressionsvorbehalt
Juli 19, 2017 | 40,00 EUR | beantwortet von StB Patrick Färber
Guten Tag,
Sachverhalt :
In 2016 : komplett arbeitslos, 17.500 Arbeitslosengeld, Abfindung 10.000; Finanzamt verlangt nun Nachzahlung von knapp 1.100 Euro.
Ist dies rechtens ? Zieht man von 10.000 Euro die Werbungskosten von 1.000 und Sonderausgaben von 900 ab, so ist das das zu versteuernde Einkommen 8.100. Gemäß Grundtabelle sollte doch dieser Betrag steuerfrei sein , oder ? Hätte es Sinn gemacht, bspweise einen Job anzunehmen oder auf Kapitaleinkünfte 200 Euro Steuern abzuführen, um den Differenzbetrag aus der Fünftelregelung zu verringern ? Vielen Dank !
Sehr geehrter Fragesteller,
bereits in der Überschrift der Frage haben Sie das richtige Stichwort "Progressionsvorbehalt" genannt:
Die Nachzahlung hat hier vermutlich nichts mit einer Fünftelregelung zu tun (lässt sich ohne weitere Angaben nicht prüfen), sondern sehr wahrscheinlich damit , dass das Arbeitslosengeld dem Progressionsvorbehalt unterliegt.
Ihre Steuerermittlung ist richtig bis zum zvE von EUR 8.100,00. Nun wird eben nicht der Steuersatz auf EUR 8.100,00 erhoben, sondern derjenige lt. Tabelle, der sich auf ein zvE von EUR 8.100,00 + 17.500,00 = EUR 25.600,00 ergibt. Dieser Prozentsatz wird auf die EUR 8.100,00 angewendet.
Sie hätten hier gar keine Gestaltungsmöglichkeit gehabt, außer im Jahr 2016 außer Arbeitslosengeld keinen weiteren Euro Einkünfte zu haben. Jeder Euro Einkommen -auch unterhalb vom Grundfreibetrag- wäre durch das Arbeitslosengeld "infiziert" worden.
Ich hoffe, ich konnte das Rätsel lösen.
MfG
StB P. Färber
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