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Frag einen Rechtsanwalt zum Thema Vertragsrecht

Haftung bei Verkauf eines zu 80% privat genutzten Firmenwagens

Hallo,

seit zwei Jahren nutze ich einen Wagen, der auf meine Person angemeldet ist. Aus steuerlichen Gründen läuft das Fahrzeug über meine nebenberufliche EDV-Beratung.

Die Privatnutzung beläuft sich auf 86%.

Ich möchte dieses Fahrzeug nun veräußern, ohne für Sachmängel haften zu müssen.

Aus meiner Sicht gibt es vier Möglichkeiten:
1.) ich verkaufe das Fahrzeug von privat an privat (ich stehe mit meinem Namen ohne Firma o.ä. im Brief/Schein)
2.) ich verkaufe das Fahrzeug an meine Frau und die verkauft es dann von privat an privat.
3.) ich verkaufe das Fahrzeug an Gewerbe oder Export mit Gewährleistungsausschluss.
4.) ich verkaufe es offiziell aus dem Gewerbe und mache einen Gewährleistungsausschluss (gilt das Urteil 16 S 236/03 vom 07.04.2004 (LG Frankfurt a. M.) noch?

Welche der angegebenen Alternativen ist in diesem Fall möglich? Mit welchem Passus kann ich dann jeweils die Gewährleistung rechtssicher ausschliessen?

Vielen Dank im Voraus

Steffan Schwerin

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

Idealerweise wählt man Variante 2 zumindest in Bezug auf die Gewährleistung.

Im Übrigen kann aber ein Gewährleistungsausschluss auch dann erfolgen, wenn Sie das Fahrzeug aus dem Gewerbe verkaufen.

Sie gelten bei dem Verkauf nicht als gewerblicher Verkäufer, da Sie nicht gewerblich mit Fahrzeugen handeln.

„Das Amtsgericht Hannover hat mit Urteil vom 2. Februar entschieden, dass der Verkauf eines Fahrzeugs durch einen Imbissbesitzer keinen Verbrauchsgüterkauf darstellt. Der bei dem Verkauf getroffene Ausschluss der Gewährleistung ist nach Ansicht der Richter somit möglich und rechtens (AZ: 526 C 12623/09).

Ein Verbrauchsgüterkauf setze zwar streng nach Wortlaut auf der eine Seite einen Unternehmer und auf der anderen einen Verbraucher voraus, so die Hannoveraner Richter. Die Vorschrift sei aber einschränkend auszulegen mit der Folge, dass der verkaufte Gegenstand in einem gewissen Zusammenhang mit der unternehmerischen Tätigkeit stehen müsse. Dies sei im vorliegenden Fall nicht gegeben.

Dem Rechtsstreit zugrunde lag der Verkauf eines 18 Jahre alter BMW 520i für 1.200 Euro, den ein Imbissbetreiber an einen Privatmann veräußerte. Sämtliche Gewährleistungsansprüche waren vertraglich ausgeschlossen worden. Wie sich im Nachhinein herausstellte, hatte der Wagen Vorschäden. Dem Verkäufer konnte nicht nachgewiesen werden, dass er diese Vorschäden kannte.

Der Käufer hatte daraufhin den Verkäufer auf Rückabwicklung des Kaufvertrags verklagt, da es sich bei dem Rechtsgeschäft um einen Verbrauchsgüterverkauf im Sinne der §§ 474 ff. BGB gehandelt habe, weil der Verkäufer als Imbissbesitzer Unternehmer im Sinne der Vorschrift sei. Zudem führte der Kläger an, dass ein Mangel des Fahrzeugs bereits darin zu sehen sei, dass der Wagen durch den Beklagten überwiegend gewerblich, nämlich zum Transport von Ware für den Imbiss, genutzt worden sei. Auch Letzteres ließ das Gericht nicht gelten, da eine überwiegende gewerbliche Nutzung nicht mehr zu beweisen sei.

Auszug aus der Urteilsbegründung:

Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Rückgängigmachung des Kaufvertrages. Der zwischen den Parteien vereinbarte Gewährleistungsausschluss ist wirksam. Es handelt sich bei dem Geschäft der Parteien nicht um einen Verbrauchsgüterkauf im Sinne der § 474 ff BGB, bei dem ein Haftungsausschluss nicht zulässig ist. Das Gericht schließt sich insoweit der Ansicht des Landgerichts Frankfurt (Urteil vom 07.04.2004; 16 S 236/03) an: Allein der Umstand, dass ein Unternehmer einen Gebrauchtwagen verkauft, begründet für sich allein gesehen noch keinen Verbrauchsgüterkauf im Sinne von § 474 Abs. 1 BGB.

Erforderlich ist außerdem eine kausale Verknüpfung zwischen der unternehmerischen Tätigkeit als solcher und dem in Rede stehenden Geschäft. Davon ist vorliegend nicht auszugehen, da der Beklagte nicht gewerblich mit Fahrzeugen handelt, sondern ein Bistro betreibt. Es würde zu weit gehen, jedem Unternehmer, alleine weil er gewerblich tätig ist, für jede Art von Geschäft die strengere Haftung nach den Grundsätzen über den Verbrauchsgüterkauf aufzuerlegen.

Selbst wenn man aber strengere Anforderungen zugrunde legt und darauf abstellt, welche Benutzung des Gegenstands überwiegt (privat und gewerblich), scheidet ein Verbrauchsgüterkauf im vorliegenden Fall aus.

Nach dem Vorbringen der Parteien ist nicht festzustellen, dass die gewerbliche Nutzung des Pkw bei dem Beklagten überwogen hätte. Die Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen eines Verbrauchsgüterkaufs vorliegen, trifft hierbei den Kläger. Er hat hierzu vorgetragen, der Beklagte habe ihm gegenüber erklärt, das Fahrzeug sei für den Transport für Ware für dessen Bistro eingesetzt worden.

Abgesehen davon, dass es sich hierbei lediglich um eine pauschale Angabe handelt, ergibt sich daraus noch lange nicht, dass das Fahrzeug tatsächlich überwiegend, das heißt mit mehr als 50 Prozent gewerblich genutzt wurde. Im Gegenteil, der Beklagte hat hierzu in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass er den Wagen überwiegend gar nicht für den Transport von Waren benutzen konnte, da es sich hierbei um eine Limousine handelte. Dies sei auch ein Grund für den Verkauf des Pkw gewesen.“

Empfehlenswert ist es, den Mustervertrag des ADAC oder von mobile.de zu verwenden-

Dort findet sich eine Ausschlussklausel.


Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.

Darüber hinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen.

Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich.

Mit freundlichen Grüßen


Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

Rechtsanwaltskanzlei Steffan Schwerin
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena

Tel.: 03641 801257
Fax: 032121128582

Email: raschwerin@raschwerin.de
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