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Frag einen Rechtsanwalt zum Thema Vertragsrecht

Online kauf

Ein Kunde hat bei uns unter anderem mehrere Holzfassaden am Wochenende gekauft Der Kunde hat automatisch eine Bestellbestätigung erhalten.
Daraufhin hat er auch bereits bezahlt.
Vergangenen Montag ist aufgefallen , das ein Fehler in
der Artikelbeschreibung im Internet besteht.
Diese sollten zu dem angegebenen Preis verkauft werden nicht so wie es in der Artikelbeschreibung .Wir haben den Kunden darauf Aufmerksam gemacht, das wir zusätzlich 10,50 € für das Paar haben möchten, sonst würden wir dem Kunden den Kaufpreis zurück überweisen.

Der Kunde besteht auf der Lieferung zu dem abgeschlossenen Preis, und behauptet, wir , der Lieferant hat keine Möglichkeit aus den zustande gekommenen Vertrag heraus zu kommen.
ist dies gültige Rechtssprechung

Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla

Sehr geehrter Ratsuchender,


vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:


Leider hat der Kunde insoweit Recht, dass hier unbestreitbar nach ihrer Schilderung ein rechtsgültiger Kaufvertrag zustande gekommen ist und zwar über den Kaufgegenstand und zu dem Kaufpreis, wie es im Internet angegeben worden ist.

Wenn ich Sie richtig verstanden habe,haben Sie sich hier aber verschrieben,es gibt also einen Fehler in der Artikelbeschreibung.

In diesem Fall könnten Sie den Kaufvertrag gemäß § 119 BGB wegen Irrtums anfechten.

Die Anfechtung wäre schriftlich und unverzüglich gegenüber dem Käufer zu erklären. Rechtsfolge wäre, dass der Vertrag vollständig gemäß § 142 BGB wegfallen würde.

Eine gewisse Rechtsunsicherheit gibt es auf Ihrer Seite aber schon , da Sie im Streitfall auch nachweisen müssten,dass Sie sich geirrt haben.

Mit anderen Worten: sollte die Angelegenheit vor Gericht landen, müssten Sie letztendlich den Richter davon „überzeugen“, das ist ein Irrtum war.

Überdurchschnittlich hohe Chancen haben Sie allerdings, wenn Sie hierfür Zeugen haben oder gegebenenfalls auch schon entsprechende Preiskalkulationen aus denen hervorgeht, dass es ein Fehler war.

§ 119 BGB Anfechtbarkeit wegen Irrtums

(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.



Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!

Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.

Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Mittwochnachmittag!


Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

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Experte für Vertragsrecht

Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla

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