Frag-Einen

Frag einen Rechtsanwalt zum Thema Vertragsrecht

Auftrag ohne Rechnung- Abnahmepflicht

Auftrag ihne Rechnung - Abnahmepflicht


Text:
Sehr geehrte Damen und Herren,

Zur Situation: A ist geschätzer langjähriger privater Kunde bei B, der aufgrund Liquiditätsproblemen seines Unternehmens zum Zeitpunkt der Auftragserteilung 2009 gerade eine Unternehmensverkleinerung oder - aufgabe durchführen mußte da er finanz. staatl. Unterstützung benötigte. B bietet A aufgrund seiner finanz. Situation an, den Auftrag "schwarz" ohne Rechnung zu erstellen. Es gibt keine schriftliche Vereinbarung zwischen A und B. Der Handwerksarbeit wurde fertig u. war abholbereit. Materialkosten wurden von A vorab bez. Das Honorar betrug 900 Euro. A gefiel das Ergebnis der Arbeit nicht sonderlich, teilte dies nicht mit. A sah dass B aufgrund seiner geschäftlichen Siuation sich bei der Herstellung nicht mehr viel Mühe gegeben hat. A argumentierte mit Zahlungsschwierigkeiten, B hatte Verständnis und wartete, hackte mündlich nach, bis heute nahm A die Arbeit nicht ab und reagierte nicht.
Zusatzinfo: Nun hat A zu seiner Bestürzung festgestellt, dass B auf seiner Homepage ein unbefugtes Bild von A eingestellt hat, das A mit einer von B hergestellten Arbeit mit Gesichtsaufnahme zeigt. Das Bild entstand unter der Zusicherung, dass A seine Arbeit dokumentiren darf für seine Mappe. Es Dritten zugänglich zu machen willigte A niemals ein und wurde niemals um Erlaubnis gefragt.
Frage: Wie ist die Rechtslage? Muß A die Arbeit abnehmen, welche Möglichkeiten hat er?

Bernhard Müller

Sehr geehrter Fragesteller,
zwischen A und B wurde ein Werkvertrag nach § 631 BGB geschlossen. Dieser ist auch dann gültig, wenn er mündlich geschlossen wurde. A ist nach § 640 BGB zur Abnahme und nach § 632 BGB zur Zahlung verpflichtet.
Dies setzt jedoch voraus, dass das Werk frei von Mängeln hergestellt wurde. Sollte das Werk Mängel haben, kann A Nacherfüllung verlangen, die Mängel auf Kosten des B beseitigen, vom Vertrag zurücktreten, oder die Vergütung mindern (§634 BGB)
Dafür reicht es jedoch nicht aus, dass dem A das Werk nicht gefällt. Er hätte mitteilen müssen, welcher Mangel seiner Meinung nach vorliegt.
Darin, dass er dies nicht getan sondern Zahlungsschwierigkeiten vorgetäuscht hat, kann unter Umständen eine Abnahme durch schlüssiges handeln liegen. Dies würde bedeuten, dass vermutet wird, dass das Werk frei von Mängeln war und A nun beweisen muss, dass doch Mängel vorhanden waren. Wenn ihm dies nicht gelingt, muss er die 900 Euro zahlen.

Wegen der unbefugten Nutzung des Bildes kann er B auf Unterlassung verklagen.

Mit freundlichen Grüßen

Bernhard Müller Rechtsanwalt

fadeout
... Interessiert Sie diese Frage ebenfalls?
Sie können für nur 7,50 EUR die Antwort vollständig einsehen.

Experte für Vertragsrecht

Bernhard Müller

Bernhard Müller

Berlin

Bernhard Müller ist seit April 2004 als Einzelanwalt tätig. Wer Streit mit seinem Vermieter hat, etwas erbt, vererben will, sich scheiden lassen will, wer Ärger mit der Polizei oder sonst ein rechtliches Problem hat, findet bei Rechtsanwalt Bernhard Müller kompetente Beratung. Im Jahr 2009 hat er 2 mal hintereinander den Jusline Kommentierwettbewerb gewonnen.

vollständiges Profil