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Frag einen Rechtsanwalt zum Thema Vertragsrecht

Gewährleistung bei Kauf e. Gebrauchtwagens

Guten Tag,

ich habe am 14.03 2012 bei der Fa. ...... Handels GmbH (autoris. BMW-Service) einen gebr. Mini One Cabrio, EZU 12/2004 für 10.900,- € gekauft.
Am 04.05.2012 funktionierte plötzlich nicht mehr das elek. Verdeck (es ging nicht auf; bzw.
schob sich an einer Seite schief, an der and, gar nicht auf); vermutlich ist der Seilzug gerissen; Rep.kosten mglw bis zu 4.500,-€) . Mittlerweile geht das V. nicht mehr ganz zu.
Am 07.05. tel. wir mit dem Verk.leiter, der eine email dazu erbat. Dies geschah dann am gl Tage mit Hinweis meinerseits auf §§ 459 ff BGB. Es kam keine Antwort, weder tel.noch schriftl. Wieder Anruf,' , Probl. wird der GF vorgelegt ', angeblich. Wie sieht es mit der Gewährlstg aus?. Verdeck zeigte bei Kauf keine offens.Mängel. Fzg wurde 1500 km seitdem gefahren. In den Genuss des Offen-Fahrens kamen wir selten, da das das Wetter selten hergab. Beweisl. bei Verkäufer? Was heisst das im Klartext? Haben wir e. Chance, die Rep. erstattet zu bekommen? Jetzt kann inzw. sogar Regen eindringen, und d. Händler reagiert nicht auf Fristsetzungen (1X mdB um zeitn. Beantw., 1X mit 1 Wo Frist). Können wir woanders einen mglst kostengünstigen Rep,versuch vornehmen lassen und der Fa. Schiel in Rg stellen?
Bei Kauf wurden uns die Gebr.wagen-Verk.-Bed nach der unverb. Empf des Kfzgewerbes ausgehändigt (1Jahr Sachm.-Haftung) . Kann die Schiedsstelle sich der Sache annehmen?
wie ist das beste procedere? Vielen Dank im voraus ! Eine Rechtsuchende

Steffan Schwerin

Sehr geehrter Fragesteller,

gern beanworte ich Ihre Frage wie folgt:

Tritt ein Mangel in den ersten sechs Monaten nach dem Kauf ein, wird vermutet, dass er schon bei der Übergabe vorlag.

Hier lagen zwischen Kauf und Mangel deutlich weniger als 6 Monate.

Damit muss nicht nachgewiesen werden, dass der Mangel schon beim Kauf vorlag - das steht nach dem Gesetz fest.

Daher muss der Verkäufer den Mangel auch beheben.

Nach § 434 BGB ist das Fahrzeug mangelhaft.

Nach § 437 BGB muss der Verkäufer nachbessern, also den Mangel beheben.

Einmal setzen Sie ihm noch eine Frist und lassen den Mangel ansonsten anderweitig beheben und machen die Kosten beim Verkäufer geltend.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen

Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

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Jena

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