Rechtschutzversicherung
September 5, 2010 | 25,00 EUR | beantwortet von Tobias Rösemeier
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe einen Rechtsstreit in der Domiminikanischen Rep.fuer den meine Rechtschutzversicherung kene Deckung uebernehmen will.
Deswegen habe ich in Deutschland einen Rechtsanwalt eingeschaltet den ich damit beauftragt hatte die Versicherung auf die Verfahrenskosten zu verklagen.
Als Anhang Nr.1 habe ich Ihnen die Fallschilderung aus der Dom. Rep.geschickt.
als Anhang Nr.2 Versicherungsschein
Meine Frage: muss die Rechtschutzversicherung die Kosten des Deutschen Anwalts, den ich mit der Deckungsklage der Verfahrenskosten von dem Fall aus der Dom. Rep. beaftragt habe uebernehmen, obwohl sich die Klage gegen die versicherung selbst richtet?
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage beantworte ich unter Berüksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt, wobei ich der Form halber darauf hinweise, dass Anlagen nicht beigefügt waren.
Für eine Kostendeckungsklage gegen die beklagte Rechtsschutzversicherung muss dieselbe die Kosten nicht übernehmen. Es besteht insofern kein Freihaltungsanspruch des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer, wenn ersterer diesselbe auf Leistung verklagt und hier für die Beauftragung eines Anwaltes Kosten entstehen.
Dies ergibt sich aus den Rechtsschutzbedingungen Ihres Rechtsschutzversicherers. Die Kostenübernahme für ein derartiges Verfahren ist ausgeschlossen.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier
-Rechtsanwalt-
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