Krankenkasse
Oktober 4, 2009 | 25,00 EUR | beantwortet von Michael Vogt
Ich habe zum 1.3.2009 meine Krankenkasse gekündigt und bin seitdem privat versichert. Jetzt schrieb mir meine Krankenkasse das ich nach dem 1.3. Leistung bezogen hätte und sie das Geld von mir wiederhaben will. Der Arztbesuch war am 16.2.2009, der Abrechnungszeitpunkt lt. Krankenkasse war der 3.3.2009. Da ich ab dem 1.3.09 nicht mehr bei der Krankenkasse versichert war, fordert sie jetzt das Geld vonmir zurück.
Frage: Stimmt das wirklich? Muss ich das Geld an die Krankenkasse zurückzahlen?
Mit freundlichen Grüssen
Ingrid Büsse
Sehr geehrte Ratsuchende,
sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Frage darf ich auf der Basis des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworten:
Entsprechend § 19 Abs. 1 SGB V endet der Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich mit dem Ende der Mitgliedschaft.
Zu berücksichtigen ist hierbei jedoch, dass nach allgemeinen Grundsätzen stets die Kasse leistungspflichtig ist, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls und im Zeitpunkt des Leistungsfalls leistungspflichtig war.
Dies bedeutet, dass im Falle eines Kassenwechsels die bis zum Ende der Mitgliedschaft bereits begründeten und noch nicht erfüllten Ansprüche auch danach noch geltend gemacht werden können. (LSG NRW, Urteil vom 11.04.2002, L 16 KR 155/01)
Eine andere Rechtsauffassung würde dazu führen, dass es letztendlich dem Zufall überlassen wäre, ob die Krankenkasse noch einstandspflichtig ist oder nicht.
Nachdem der Arztbesuch am 16.02.2009, der Kassenwechsel jedoch erst zum 01.03.2009 war, sollten Sie daher gegen den Bescheid der Krankenkasse Widerspruch einlegen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Sonntag und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
RA Michael Vogt
... Interessiert Sie diese Frage ebenfalls?