Strafververfahren
September 6, 2012 | 50,00 EUR | beantwortet von Jan Wilking
Hallo,
ich hab ein Verfahren in meiner Famiele laufen.
ich soll Geld in einer Erbschaftssache unterschlagen haben
und ein Schriftstück gefälscht haben.
Für die angebliche Fälschen des Schriftstück habe ich nun
ein Strafbefehl bekommen ,habe aber gleich Einspruch eingelegt Geldstrafe insgesamt 2400,00 Euro.
Ich bin Arbeitslos bekomme 789,00 Euro + 69,00 Euro
Wohngeld .Frage ist das das nicht zuviel 60 Tagessätze
a40 Euro bei einen Arbeitslosen .
Bei der anderen Sache soll ein Vergleich geschlossen werden
aber die Monatsraten sind zu hoch 600,00 Monatlich
Gesamt 46000 Euro,ich habe den Kläger mitgeteilt das ich nur
850,00 Euro monatlich Einkommen habe und finanziell nicht schaffe worauf er antwortete das ich eine Eigentumwohnung hätte das ist aber falsch denn die habe ich wegen anderer
Schulden während diesen Verfahren Dez. 2011 Verkauft . Nun will er mich auch noch anzeigen wegen Betrugs.
Jetzt meine Frage wenn er genau weiss das ich Monatlich
850,00 Euro Einkommen habe und die Wohnung verkauft habe
und ich kann nach einiger Zeit die Raten nicht aufbringen
kann er mich dann immer noch nach den Vergleich wegen
Betrug anzeigen denn er wusste doch das ich das nicht bezahlen konnte .
Bei einen Vergleich was muss ich alles bezahlen
Bin Rechtsschutzversichert und Streitwert liegt bei 146000.
Bin auch psychich Krank habe starke Phobien und Depressionen verlasse kaum das Haus .
Was raten Sie mir wenn ich bei einen Strafverfahren
wegen Betrugs oder Urkundenfälschung vorgeladen werde und
ich meinen Anwalt beauftrage ,reicht dann
ein Atest auf Reise und Verhandlungsunfähigkeit oder werde
ich dann zwangsweise vorgeladen.Meine Atacken sind so stark
das ich mich übergeben muss und wenn das im Gerichsaal wär
dann wär das so unangenehm ,wie sieht da die Praxis aus
bei den Gerichten ? Wenn der Richter ein Amtsärtzliches
Atest fordert und ich nur den Anwalt schicke und ein Atest
vom Therapeuten schicke wie würde ein Richter in Praxis
enscheiden .
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Ob die Anzahl der Tagessätze angemessen ist, kann ohne Kenntnis der vorgeworfenen Straftat natürlich nicht beurteilt werden. Die Höhe eines Tagessatzes bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters. Dabei geht es in der Regel von dem Nettoeinkommen aus, das der Täter durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte, § 40 Absatz 2 StGB. Haben Sie keine Angaben zu Ihrem Einkommen gemacht, schätzt das Gericht. Nach Ihrer Schilderung scheint die Höhe der Tagessätze tatsächlich zu hoch in Relation zu den staatlichen Unterstützungsleistungen. Es könnte daher empfehlenswert sein, einen Einspruch gegen den Strafbefehl einzulegen, ggf. beschränkt auf die Höhe der Tagessätze (dies hätte den Vorteil, dass das Gericht per Beschluss und nicht zu Ihrem Nachteil entscheiden kann). Beachten Sie aber die Einspruchsfrist (2 Wochen ab Zustellung, § 410 StPO).
Auf einen Vergleich, den Sie offensichtlich nicht erfüllen können, sollten sie sich nicht einlassen. Legen Sie besser der Gegenseite die Nachweise vor, dass Sie nur über sehr beschränkte finanzielle Mittel verfügen und insbesondere die Wohnung bereits verkauft und das Geld verbraucht haben. Der Betrugstatbestand dürfte aber nicht erfüllt sein, da es schon an einer Täuschung und hierdurch verursachten Irrtum kommt, wenn dem Gegner die finanzielle Misere im Vorfeld offengelegt wurde. Die Kostenverteilung der Gerichtskosten, Anwaltskosten etc. wird üblicherweise direkt im Vergleich mitgeregelt. Wichtig ist aber, dass Sie bzw. der Sie vertretende Anwalt vorher eine Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung einholt und auch den Vergleich mit der Versicherung abstimmen, damit Sie nicht auf den Kosten sitzen bleiben.
Für die Glaubhaftmachung einer Verhandlungsunfähigkeit ist erforderlich, dass die behauptete Verhandlungsunfähigkeit so weit bewiesen wäre, dass das Gericht sie für wahrscheinlich erachtet. Insoweit kann auch ein privatärztliches Attest ausreichen. Wenn das Gericht aber zu der Einschätzung gelangt, dass ein von Ihnen vorgelegtes ärztliches Attest hierfür nicht ausgereicht, kann es eine fachärztliche Untersuchung anordnen. Ich möchte auch darauf hinweisen, dass nach der Rechtsprechung ein Fernbleiben des Angeklagten durch Krankheit entschuldigt ist, wenn die Erkrankung nach Art und Auswirkungen eine Beteiligung an der Hauptverhandlung unzumutbar macht; auch wenn keine Verhandlungsunfähigkeit, aber die Gefahr der Verschlimmerung der Krankheit besteht.
Offensichtlich sind Sie in den Strafverfahren nicht anwaltlich vertreten, was ich bei Ihrer Situation und vor allem Ihrem Gesundheitszustand für äußerst bedenklich halte. Wenn Sie Ihre Krankheit nachweisen können, dürfte feststehen, dass Sie nicht in der Lage sind, sich selbst zu verteidigen. Dann hätten Sie Anspruch auf Bestellung eines Pflichtverteidigers, § 140 II StPO. Den Antrag können Sie jederzeit stellen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
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