co2 Pistole getunt
September 13, 2010 | 30,00 EUR | beantwortet von RA Kristian Hüttemann
Ich habe blöderweise bei einer Co2 Luftpistole mit "f" im Fünfeck" eine Tuningfeder eingebaut ,welche angeblich die Leistung steigern soll ,eingebaut. Für Waffen mit "f" im fünfeck gilt eine maximale Schußenergie von 7,5 Joule. Die Kripo bekam Wind davon und haben mich besucht. Sie fragten mich,was ich mit der Feder gemacht hätte,hatten ein Hausdurchsuchungbescheid dabei. Ich habe zugegeben die Feder eingebaut zu haben und die waffe sofort übergeben. Die Waffe wird erstmal geprüft. Ich besitze einen kleinen Waffenschein,den ich mir wahrscheinlich von der Backe schreiben kann. aber das wäre das kleinste Problem. Womit kann ich etwas rechnen,wenn die Waffe tatsächlich eine höhere Schussenergie als 7,5Joule hat? (was ich aber nicht glaube).Oder was ist,wenn die energie unter 7,5 joule ist ,aber man darf auch bei einer 7,5 joule Waffe nichts verändern.Wenn das Ergebnis der Prüfung da ist,wie soll ich mich verhalten,wenn ich geladen werde? Gint es eine Gerichtsverhandlung oder wird das strafmass so festgesetzt?
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsinformationen gern wie folgt Stellung nehme.
Der Erwerb und Besitz einer CO2-Waffe mit bis zu 7,5 Kilojoule Bewegungsenergie, die mit dem Prüfkennzeichen "F" versehen ist, ist grundsätzlich ab 18 Jahren erlaubnisfrei. Für das Führen dieser Waffe bedarf es gemäß § 10 Absatz 4 WaffenG in Verbindung mit der Anlage 2 zu diesem Gesetz einer entsprechenden Erlaubnis (kleiner Waffenschein).
Sämtliche CO2-Waffen, die zur Steigerung der Geschossgeschwindigkeit technisch manipuliert werden, sind illegal. Dem Tuningvebot unterliegen hingegen nicht der Sacherhaltung oder optischen Veränderung dienende rein äußere Eingriffe und Verbesserungsmaßnahmen.
Die von Ihnen verbaute Tuningfeder unterfällt dem gesetzlichen Manipulierungsverbot.
Nach § 52 WaffenG macht sich insbesondere auch derjenige strafbar, der mit einer verboteten Waffe umgeht und sie führt. Der Strafrahmen beträgt sechs Monate bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
Bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte und Verdachtsmomente ist in den letzten Jahren zunehmend ein konsequentes Einschreiten von Polizei und Sicherheitsbehörden zu beobachten. Wie in Ihrem Fall kommt es dabei immer häufiger auch zu Hausdurchsuchungen. Dabei droht neben der Beschlagnahme der Waffe zugleich auch Widerruf und Einziehung der Waffenerlaubnis.
Zur Wahrung Ihrer Rechte sollten Sie einen Rechtsanwalt aufsuchen, um Ihr weiteres Verhalten abzusprechen. Zur polizeilichen Vernehnumng müssen Sie nicht erscheinen, ebensowenig wie Sie belastende Aussagen machen müssen.
Kommt es zur Gerichtsverhandlung, wird zu Ihren Gunsten gewertet werden können, dass Sie bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten sind. Sie sollten daher mit einer Gedlstrafe rechnen.
Daneben droht Ihnen ein ordnungsbehördliches Verfahren, das vermutlich zum Einzug der Waffenerlaubnis und zur Verhängung einer Geldbuße führen wird (§ 53 WaffenG).
Ich hoffe, Ihnen behilflich gewesen zu sein. Fragen Sie bei Unklarheiten gerne nach.
Beste Grüße
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt
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