Nötigung
August 9, 2011 | 25,00 EUR | beantwortet von Steffan Schwerin
Sehr geehrte Frau Anwältin, sehr geehrter Herr Anwalt,
ich habe ein Schreiben des Bürgermeisters, in dem er schreibt:
Sollten Sie bis zum........ die von uns geforderte Baulast unterschreiben besteht kein Anlass zur Eintragung einer Veränderungssperre auf Ihrem Grundstück.
Hintergrund ist, dass die Gemeinde eine Baulast von uns haben möchte, damit die Gemeinde ein Gebäude an der Grenze errichten kann.
Steht in dem Schreiben nicht auch zwischen den Zeilen eine Nötigung? Man droht uns, das Grundstück wertlos zu machen (es soll wohl wieder Ackerland werden, ist jetzt Bau-Gewerbegrund), wenn nicht unterschrieben wird.
Ich fühle mich erpresst und genötigt und in meinen Rechten beschnitten.
Was sagen Sie dazu?
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
In der Tat kann man darin ein strafbares Verhalten der Gemeinde bzw. des Bürgermeisters erkennen.
Hier kommen sowohl eine Nötigung als auch eine Erpressung in Betracht.
Sie sollten sich nicht unter Druck setzen lassen und unter Verweis auf die Strafbarkeit die Forderung zurückweisen.
Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.
Darüber hinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen.
Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt
Rechtsanwaltskanzlei Steffan Schwerin
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Tel.: 03641 801257
Fax: 032121128582
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