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Frag einen Rechtsanwalt zum Thema Strafrecht

Sachbeschädigung

MEIN SOHN 16 jahre alt wurde am 11.11.11 um 20.00 von der Polizei überprüft und verwarnt, weil er mit einer Gruppe Jugendlicher unter Alkoholeinfluß rumpöpelte.

Als er mit seinem Freund um 21.00 Uhr nach Hause ging, wurden sie wieder von der Polizei gestoppt und liefen ängstlich weg. Meinen Sohn hat die Polizei eingefangen und ziemlich rüde (Arm verdreht Oberkörper auf Motorhaube geknallt)behandelt.
Er hatte 0.7 = 1.5 Promille Alkohol.

Ihm wird von der Polizei
vorgeworfen mit 3 Jugendlichen in Karnevalkleidung ein Bushäuschen mit Stöcken und Steinen zerstören zu wollen.

Es gibt angeblich 7 Zeugen ????? Mein Sohn hat niemanden gesehen.
Das Bushäuschen ist ok.
Laut Zeugen waren sie zu viert, mein Sohn schwört das nur er und sein Freund auf dem Nachhauseweg waren.

Was kann im blühen und wie soll ich mich verhalten???

Die genauen Informationen habe ich mit am Samstag bei der
Polizei geholt.

Lieben Gruß und schnelle Antwort

Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla

Sehr geehrter Ratsuchender,


vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:



Eine Straftat würde hier nur dann vorliegen, wenn Ihr Sohn tatsächlich an einer Straftat nachweisbar beteiligt gewesen ist.

Sofern Ihr Sohn zusammen mit den anderen Jugendlichen das Häuschen beschädigt hat ( hierzu genügen grundsätzlich auch Kratzer im Lack oder in der Plastikscheibe etc.),würde eine strafbare Sachbeschädigung gemäß § 303 StGB vorliegen.

Da im Strafrecht der Grundsatz „in dubio pro reo“ ( im Zweifel für den Angeklagten) gilt, müsste man Ihrem Sohn die konkrete Handlung schon nachweisen können.

Da Ihr Sohn aber noch minderjährig ist,wäre Jugendstrafrecht anwendbar, so dass er voraussichtlich nicht viel an Strafe zu erwarten hätte, falls sich der Vorfall nachweisen lassen würde.

Sofern der Schaden nicht allzu hoch ist und Ihr Sohn noch nicht vorbestraft ist, käme sogar eine vollständige Einstellung des Verfahrens gemäß § 45 JGG ( gegebenenfalls gegen Auflage) in Betracht.

Ihre Schilderung nach wird man das Ihrem Sohn aber voraussichtlich nichts nachweisen können (es sei denn die Zeugen machen hier Fahlschaussagen). Ihr Sohn hat hier zudem auch einen Zeugen (seinen Freund) dafür, dass er an dieser Handlung (falls es denn überhaupt geschehen sein sollte, was nach Ihrer Schilderung zweifelhaft ist) in der Form nicht beteiligt gewesen ist.

Sowohl Sie als auch Ihr Sohn sollten zunächst keine Angaben machen. Im Strafrecht braucht man sich nämlich nicht selber belasten.

Auch einer Aufforderung zur polizeilichen Beschuldigtenvernehmung muss Ihr Sohn grundsätzlich nicht Folge leisten. Sollte Ihr Sohn zu einer Beschuldigtenvernehmung geladen werden beziehungsweise das Verfahren gegen Ihren Sohn weiterlaufen, sollten Sie einen Fachanwalt für Strafrecht vor Ort mit der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen Ihres Sohnes beauftragen.

Der Kollege müsste sich dann zunächst anhand einer Akteneinsicht einen Überblick über den Sachverhalt machen. Anschließend müsste er mit Ihrem Sohn zusammen die Verteidigungsstrategie ausarbeiten.



Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!

Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.

Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Montagnachmittag!

Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

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Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla

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