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Frag einen Rechtsanwalt zum Thema Strafrecht

Anwohnerparkschein - Urkundenfälschung?

Guten Tag,
habe eine Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung wg. Urkundenfälschung. Habe mein altes Fahrzeug verkauft und den für diese KFZ Nummer ausgestellten Anwohnerparkschein mit der neuen KFZ Nummer meines neuen KFZ handschriftlich überschrieben (alte Nummer durchgestrichen und neue darunter geschrieben). Dies blieb 2 Wochen unbeanstandet bis die Polizei an meiner Haustür klingelte und dies bei meiner Verlobten (ich war nicht zu Hause) beanstandete. Um ein Aufbrechen oder Abtransport des Wagens zu verhindern, hat sie den Beamten das "Beweisstück" übergeben und unvorsichtigerweise ausgesagt, wir wüssten, dass wir bei offizieller Stelle einen auf das neue KFZ Kennzeichen ausgestellten Anwohnerparkschein beantragen müssten, seien aber zeitlich noch nicht dazu gekommen. Bin seit ca. 10 Jahren dort Anwohner und hatte immer einen gültigen Anwohnerparkschein.
Worauf muss ich bei der Vernehmung achten?

Vielen Dank!

Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage!

Nachfolgend möchte ich zu Ihren Fragen sehr gerne wie folgt Stellung nehmen:

Ich muss Ihnen leider mitteilen, dass nach Ihrer Schilderung in der Tat alles auf eine Urkundenfälschung im Sinne von Paragraph 267 Strafgesetzbuch hinausläuft. Dies hat nämlich damit zu tun, dass Sie selber nicht befugt sind, den Anwohnerparkscheinen auszustellen und durch ihre Manipulation nach außen hin zum Ausdruck gebracht hätten, dass der Berechtigte diese Änderung vorgenommen hat.

Sie sind aber nicht der Berechtigte und haben somit gegenüber dritten Personen über den Inhalt dieser Urkunde beziehungsweise den tatsächlichen Aussteller getäuscht.

Nach ihrer Sachverhaltsschilderung wussten Sie auch, dass Sie dieses nicht dürfen, was ebenfalls problematisch. Im Zusammenhang mit der Beschuldigtenvernehmung möchte ich Ihnen mitteilen, dass Sie nicht verpflichtet sind dort zu erscheinen (verpflichtet zum Erscheinen sind Sie nur, sofern Sie von einem Richter oder der zuständigen Staatsanwaltschaft geladen werden)und wenn Sie dort erscheinen, dass Sie nicht sagen müssen, was Sie belasten könnte.

Gegebenenfalls könnte es sich empfehlen bevor Sie eine Aussage machen, einen im Strafrecht erfahrenen Rechtsanwalt vor Ort zu beauftragen, damit dieser Akteneinsicht beantragen kann und dann nach der Akteneinsicht mit Ihnen die weitere Aussage abstimmen kann.

Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne über meine E-Mail-Adresse oder die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.

Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Montagnachmittag und einen erfolgreichen Wochenstart!

Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax.0471/57774

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Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla

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