Frag-Einen

Frag einen Rechtsanwalt zum Thema Strafrecht

unverzüglich zum Haftantritt?!

Hallo!

Ich brauche ganz Dringend HILFE. Und zwar ich habe bei der St.-anwaltschaft Arbeitsstunden beantragt, und das wurde auch alles bearbeitet,bin dann zu diesen Zeitpunkt mit meinen Kind 3Jahre ins F-Haus. Und die Post kam zu meinen EX.-wo drin stand das ich bis zu einen bestimmten Datum 30€ zahlen soll. Da ich aber diesen Brief nicht bekommen habe,habe ich heute einen Brief bekommen,das ich die Haft unverzüglich antreten soll.

Allerdings, ist der Vater LKw FAHRER und kommt erst in 2Wochen wieder.

Wie kann ich das jetzt klären ?
So das ich erst in2Wochen zum Antritt muss, wenn es keine andere möglichkeit gibt!!!!!!!

Ich habe was gehört von einen Haftaufschub!!
Wenn das was wäre,wie muss ich das Schreiben.


Ich bitte um HILFE

Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla

Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!

Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung zu Ihren Fragen wie folgt Stellung nehmen:


Vorab möchte ich kurz erklären, dass es mir nicht möglich ist zu beurteilen, ob die Haft überhaupt gerechtfertigt ist bzw. ob Sie sich strafbar gemacht haben. Ich gehe daher bei meiner Antwort also davon aus, dass die Ladung zum Haftantritt zunächst rechtmäßig erfolgte und dass hier die Frage geklärt werden soll, ob und gegebenenfalls wie ein Haftaufschub gewährt werden kann.

Gem. § 456 StPO kann ein vorübergehender Haftaufschub dann erteilt werden, wenn dem Verurteilten oder seiner Familie durch die sofortige Vollstreckung erhebliche und insbesondere außerhalb des Strafzwecks liegende Nachteile erwachsen.

Dies könnte in Ihrem Fall z.B. die Betreuung für Ihr Kind sein oder ähnliches, wie z.B. eine Krankheit, etc.

Für ein solches Aufschubgesuch müssten Sie sich an die zuständige Staatsanwaltschaft wenden. Effektiver wäre es , wenn Sie einen im Strafrecht erfahrenen Kollegen vor Ort mit der Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen beauftragen würde.


Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.


Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Dienstagnachmittag!


Mit freundlichem Gruß

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax: 0471/3088316

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Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla

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