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Frag einen Rechtsanwalt zum Thema Sozialrecht

Arbeitslos und Rente mit 60J.

Hallo
Ich werde im Oktober 60J. alt arbeitssuchend.
Zum 31.12.2004 wurde mir nach 31Jahren beschäftigung im gleichen Betrieb gekündigt.
Ich muss dazu schreiben,das ich seit Oktober 2002 ununterbrochen krank bin,dann Mitte 2004 ausgesteuert wurde.
Der Betrieb sah seitens meiner Gesundheitsprognose keine Möglichkeit mehr mich weiter zu beschäftigen,daher die Kündigung.
Trotz vieler Bewerbungen ist es mir bis heute nicht gelungen eine Vollzeitbeschäftigung zu bekommen.
Ich hatte deshalb vor mit 60J vorzeitig in Rente zu gehen.
Nun habe ich von einem Bekannten gehört,das dies bei mir nicht ginge,weil dann hätte ich zum 1.1.2004 arbeitslos gemeldet werden müssen.
Mich hat das sehr getroffen denn ich habe fest mit der Möglichkeit gerechnet auch mit Abzügen mit 60J. in rente zu gehen,da ich immer gut verdient habe und auch noch Betriebsrente bekam.Alles in allem hätte ich immer noch mehr als jetzt mit Hartz4 und einer ger.fügigen Beschäftigung,außerdem würde ich nicht mehr weiter am Tropf der ARGE hängen.
Die Aussicht weitere 3 J. in Hartz 4 leben zu müssen finden ich sehr depremierend,da die Assicht auf eine Stelle bei mir gleich null ist!
Ich finde die Regelung 1.1. 2004 ungerecht,denn schliesslich bin ich (eingeschlossen Fehlzeiten durch Krankheit) schon fast ununterbrochen 8J. nicht mehr in einer Vollzeitbeschäftigung!
Vielleicht haben Sie für mich einen Tipp wie ich dennoch mit 60J. in Rente gehen kann!

Vielen Dank!

Steffan Schwerin

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

Versicherte, die vor dem 01. Januar 1952 geboren sind und vor dem 01. Januar 2004 rechtsverbindlich über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses disponiert haben oder an diesem Stichtag arbeitslos waren, sind von der neuerlichen Anhebung nicht betroffen.

Die rechtsverbindliche Disposition umfasst folgende Fälle:

• Das Arbeitsverhältnis endet aufgrund einer Kündigung oder Vereinbarung, die vor dem 01. Januar 2004 erfolgt ist, nach dem 31. Dezember 2004.

• Eine vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses oder die Bewilligung einer befristeten arbeitsmarktpolitischen Maßnahme stehen dem gleich.

• Es wurde vor dem 01. Januar 2004 eine Altersteilzeit im Sinne des §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 ATG vereinbart.

Ist der Vertrauensschutz gegeben, ist auch für die Jahrgänge 1946 bis 1951 eine vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente, wegen Arbeitslosigkeit oder Altersteilzeitarbeit, ab dem 60. Lebensjahr bei einem dauerhaften Abschlag, in Höhe von 18 Prozent, möglich.

Viele Faktoren führen zu Arbeitslosigkeit, einige lassen sich nicht beeinflussen. Dennoch ist ein gewisser Anteil an Rente einem jeden vergönnt.

Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit erhält, wer

• vor dem 01.01.1952 geboren ist,
• das 60. Lebensjahr vollendet hat,
• entweder a) zum Rentenbeginn arbeitslos ist und nach Vollendung des Lebensalters von 58 Jahren und 6 Monaten insgesamt 52 Wochen arbeitslos war oder

• b) die Arbeitszeit aufgrund von Altersteilzeitarbeit für mindestens 24 Kalendermonate vermindert hat,

• in den letzten 10 Jahren für mindestens acht Jahre Pflichtbeiträge gezahlt hat und
• die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt hat.

Um diese Rente als Vollrente zu erhalten, ist es notwendig, dass eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit aufgegeben wird oder künftig nicht mehr als 400 € hinzuverdient werden und auch keine Ehegattengesellschaft vorliegt.

Für diese Rente wurde in der Zeit vom 01.01.1997 - 31.12.2001 die Altersgrenze vom 60. Lebensjahr auf das 65. Lebensjahr angehoben. Wer nach dem 31.11.1941 bis einschließlich 1945 geboren ist, bekommt diese Rente ohne Abschlag erst nach Vollendung des 65. Lebensjahres. Die Rente kann zwar ab 60 in Anspruch genommen werden; es muss dann aber ein Abschlag in Kauf genommen werden. Dieser kann bis zu 18 % betragen.

Für Versicherte, die nach dem 31.12.1945 geboren sind, wird die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme vom 60. Lebensjahr stufenweise auf das 63. Lebensjahr angehoben. Versicherte, die vor dem 01. Januar 1952 geboren wurden und vor dem 01. Januar 2004 rechtsverbindlich über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses disponiert haben (z.B. Aufhebungsvertrag oder Altersteilzeitvereinbarung) oder an diesem Stichtag arbeitslos waren oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben, sind von der Anhebung der Altersgrenzen nicht betroffen. Werden diese Voraussetzungen erfüllt, ist auch für die Jahrgänge 1946 bis 1951 eine vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente ab dem 60. Lebensjahr mit einem dauerhaften Abschlag in Höhe von 18% möglich.

Für Versicherte, die nach dem 31.12.1951 geboren sind, wurde diese Rente abgeschafft.



Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.

Darüber hinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen.

Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich.

Mit freundlichen Grüßen


Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

Rechtsanwaltskanzlei Steffan Schwerin
Golmsdorfer Straße 11
07749 Jena

Tel.: 03641 801257
Fax: 032121128582

Email: raschwerin@raschwerin.de

Internet: www.raschwerin.de

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