Hartz 4 und private Krankenversicherung
März 25, 2010 | 20,00 EUR | beantwortet von Steffan Schwerin
Sehr geehrte Damen und Herren,
zu meiner Situation:
verheiratet, Frau im 9. Monat schwanger.Seit Januar 2010 beziehen wir ALG II, da das Einkommen aus meiner selbstständigen Tätigkeit zu gering ist. Die Frau hat keine Einkünfte.
Wir beide sind privatversichert und die Rückkehr in die gesetzliche KV is ja bekanntlich seit 01.01.2009 nicht mehr möglich. In 4 Wochen kommt unser Kind, das ich auch privat versichern muss. Insgesammt zahle ich aktuell 560 € für mich und meine Frau. Ab Mitte April sind es dann mit dem Kind 720 €. Das Arbeitsamt überweist uns jeweils 140 € für die Krankenversicherung, also 280 € /Monat. Aus meiner selbstständiger Tätigkeit erwirtschafte ich ca. 600 € pro Monat.
Zur Frage:
Kann ich den zuschussübersteigenden angemessenen Anteil an meinen Ausgaben für private Krankenversicherung von meinem Erwerbseinkommenn absetzen? Dies würde das anrechenbare Einkommen verringern. Neulich hat mich eine Sachbearbeiterin bei der Arge verwirrt. Sie behauptet, dass ich nur den Anteil für meine PKV absetzen kann, nicht jedoch für die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft. Aus § 11 Abs. 2 SGB II geht dies nicht eindeutig hervor. Eine Anmerkung: die Möglichkeit in den Basistarif zu wechseln bringt nichts, da auch die hälftigen Anteile die tatsächlichen Beiträge übersteigen. Für eine verbindliche Antwort danke ich im Voraus.
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
Der zentrale Punkt der Frage ist also, ob der von Ihnen selbst aufgebrachte Anteil der Kosten für die PKV bei der Berechnung der Leistungen vom Einkommen absetzbar ist.
Hier verweisen Sie zu Recht auf die Norm des § 11 SGB II.
Danach greift hier Nr. 3 und die Kosten für de PKV wären vom Einkommen abzusetzen.
Hier gilt es noch den letzten Satz zu beachten:
„Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die erwerbstätig sind, ist an Stelle der Beträge nach Satz 1 Nr. 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich abzusetzen. Beträgt das monatliche Einkommen mehr als 400 Euro, gilt Satz 2 nicht, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige nachweist, dass die Summe der Beträge nach Satz 1 Nr. 3 bis 5 den Betrag von 100 Euro übersteigt.“
Zunächst könnte man also meinen, dass man nur 100 € der Kosten absetzen kann. Da Sie aber mit 600 € mehr als die erwähnten 400 € verdienen, kann der absetzbare Betrag von 100 € auch angehoben werden.
Sie müssen hier nur nachweisen – und das lässt sich durch die Versicherungsverträge und die Zahlungsnachweise realisieren – dass Sie mehr Kosten als die die genannten 100 € haben.
Dann kann der Betrag vom Einkommen abgesetzt werden.
Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.
Darüber hinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen.
Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt
Rechtsanwaltskanzlei Steffan Schwerin
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