Rente mit 60
September 28, 2011 | 30,00 EUR | beantwortet von Jan Wilking
Ich, männlich, bin am 24.11.1951 geboren und habe zum 31.12.2003 einen Auflösungsvertrag mit meinem damaligen Arbeitgeber geschlossen. Laut Rentenberatung muß ich für die letzten 10 Jahre 8 Pflichtbeitragsjahre nachweisen können. Trifft dies so zu? Welche Voraussetzungen muß ich noch erfüllen?
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Die gesetzliche Grundlage zur Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit findet sich im § 237 Sozialgesetzbuch VI. Einen Anspruch auf eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit hat, wer
• vor dem 01.01.1952 geboren ist,
• das 60. Lebensjahr vollendet hat,
• die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt hat
• entweder
a) zum Rentenbeginn arbeitslos ist und nach Vollendung des Lebensalters von 58 Jahren und 6 Monaten insgesamt 52 Wochen arbeitslos war
oder
b) die Arbeitszeit aufgrund von Altersteilzeitarbeit für mindestens 24 Kalendermonate vermindert hat,
• in den letzten 10 Jahren für mindestens acht Jahre Pflichtbeiträge gezahlt hat
• und nur noch Einkünfte innerhalb der gesetzlichen Hinzuverdienstmöglichkeiten erzielt.
Da Sie am 01.01.2004 arbeitslos waren, sind Sie auch nicht von der Anhebung der Altersgrenze für die vorzeitige Rente betroffen, sondern genießen Vertrauenschutz bezüglich der Rente mit 60. Sie werden bei einem vorzeitigen Renteneintritt aber einen gewissen Abschlag von der regulären Rente in Kauf zu nehmen müssen, der lebenslang, also auch nach Erreichen des regulären Eintrittsalters fortbesteht. Insofern sollte dieser Schritt wohlüberlegt sein.
Eine Übersicht zu der Thematik finden Sie beispielsweise hier: http://www.sovd.de/fileadmin/downloads/sozial-infos/pdf/sozial-info-16-2005-anhebung_altersgrenzen_rente_wegen_arbeitslosigkeit.pdf
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
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