Berechnung der Zuzahlung bei Heimaufenthalt
November 6, 2010 | 50,00 EUR | beantwortet von Steffan Schwerin
Ich, 64 Jahre, Rentnerin, seit 10 Jahren in 2.Ehe verheiratet, habe eine Frage zu der Berechung des Betrages, den ich evtl. für den Pflegeheimaufenthalt meines kranken Mannes aufzubringen habe. Wird bei der Berechnung durch das Sozialamt auch Vermögen berücksichtigt, das ich nachweislich vor der Eheschließung geerbt habe. Ich habe keine Lebensversicherung etc. und das geerbte Geld sollte für meine Alterssicherung sein. Wir leben in Gütergemeinschaft.
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
Verwandte in grader Linie sind einander verpflichtet, Unterhalt zu gewähren.
Unterhaltsberechtigt ist dabei aber nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Aus diesem Grund sind daher die Eltern für ihre Kinder und umgekehrt auch die Kinder für ihre Eltern (sog. Elternunterhalt) zum Unterhalt verpflichtet. Ebenso auch die Großeltern. Keine Unterhaltspflichten bestehen zwischen Geschwistern und Verschwägerten.
Grundsätzlich wird bei der Berechnung der Unterhaltsverpflichtung sämtliches Vermögen angerechnet.
Daher wird das Sozialamt auch jenes Vermögen heranziehen, welches Sie vor der Eheschließung geerbt haben. Dies würde bei der Auseinandersetzung der Ehe im Rahmen des Zugewinnausgleichs keine Rolle spielen, aber beim Unterhalt schon.
Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn das Erbe mit einer Auflage versehen oder im Rahmen eines Vermächtnisses gegeben ist. Dann wäre der Betrag nicht anzurechnen.
Wäre das Geld im Rahmen einer Altersvorsorge angelegt, käme ein Zugriff nicht in Betracht.
Wenn das Geld aber quasi ohne feste Anlage ohne Zweckbestimmung vorhanden ist, wird es auch angerechnet.
Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.
Darüber hinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen.
Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt
Rechtsanwaltskanzlei Steffan Schwerin
Brändströmstraße 10
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Tel.: 03641 801257
Fax: 032121128582
Email: raschwerin@raschwerin.de
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