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Frag einen Rechtsanwalt zum Thema Sozialrecht

Bundeselterngeld

Sehr geehrte Damen und Herren,

unsere Tochter ist am 13.03.2011 geboren. Somit beantragten wir für meine Frau das Elterngeld bis zum 8. Lebensmonat(13.10.11-12.11.11). Gleichzeitig teilten wir der Eterngeldstelle mit, dass meine Frau ab dem 01.11.2011 wieder voll arbeiten muß, da man sonst ihren befristeten Arbeitsvertrag auslaufen läßt.

Nun forderte die Elterngeldstelle einen aktuellen Lohnzettel an und teilte uns telefonisch mit, dass wir Elterngeld zurück bezahlen müssen, da meine Frau ja bereits am 01.11.11 wieder auf Arbeit war. Auf die Frage, wie es mit den restlichen 12. Tagen aussieht wurde uns mitgeteilt, dass diese verfallen und sie nicht mehr genommen werden können.

Ist es rechtens, dass ein gesamter Monat Elternzeit abgezogen werden darf und trotz allem die 12 Tage Elterngeld zurück gezahlt werden müssen?

Im November diesen Jahres, beantragte ich als Vater die Elternzeit ab dem 13.12.11 bis 12.04.11. Vom 01.11.-12.12.11 decke ich mit meinem Jahresurlaub ab.

Da ich im November des letzten Jahres erkrankte, war ich bis zum Oktober 2011 krank geschrieben. Wegen dieser Erkrankung wurde u.a. meine private Berufsunfähigkeitsversicherung informiert. Diese leisteten ab Mai 2011 bis zum 31.12.2011 eine Freiwillige Zahlung in Höhe von monatl. 450,- Euro.

Da es bei meiner Antragsstellung andere Formulare für die Beantragung gab, als bei meiner Frau, gab ich diese Einnahme der Elterngeldstelle für den Monat Dezamber an.

Jetzt wird mir im Bescheid mitgeteilt, dass ich aufgrund dieser Einnahme im Monat Dezember 282,- Euro weiniger
Elterngeld bekomme als in den restlichen Monaten. Ist es rechtens, das mir für die Tage vom 13.12.-31.12.2011 dieses Geld abgezogen wird. Ich zahlte in diese Versicherung seit 12.1994 ein.

In meinem Fall als Vater, habe ich fristgerecht Widerspruch eingelegt, da ich nicht einsehe, dass man das Geld einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung hier anrechnet.

Im Fall meiner Frau wollen wir bis zum Bescheid abwarten und ggf. Widerspruch einlegen!


Mit freundlichen Grüßen

Jan Wilking

Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:

Leistungen, die nach ihrer Zweckbestimmung weggefallenes Einkommen aus Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise ersetzen, werden auf das Elterngeld angerechnet. Hierzu zählen auch Verletzten-, Erwerbsminderungs- und Altersrente sowie vergleichbare Leistungen privater Versicherungen. Daher kann grundsätzlich auch die Zahlung der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung angerechnet werden. Die Anrechnung dieser Leistungen erfolgt jedoch nur insoweit, als das zustehende monatliche Elterngeld den Betrag von 300,- EUR übersteigt.

Die telefonische Ankündigung, dass Ihre Frau Elterngeld zurückzahlen muss, ist dagegen so nicht nachvollziehbar. Gemäß § 4 Abs. 4 BEEG endet der Anspruch erst mit dem Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung entfallen ist. Dies soll Rückforderungen der Leistung durch die Verwaltung vermeiden, wenn im Laufe des Monats eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt. Es bleibt daher abzuwarten, ob hier tatsächlich ein entsprechender Bescheid ergeht (gegen den dann ggf. Widerspruch eingelegt werden sollte) oder ob hier lediglich eine falsche telefonische Auskunft gegeben wurde.

Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.

Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.

Mit freundlichen Grüßen

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Jan Wilking

Jan Wilking

Oldenburg, Vorpommern

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Rechtsanwalt Jan Wilking
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Fax: 0441-7779346
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Umsatzsteuer-Identifikationsnummer:
DE272376201

Zuständige Aufsichtsbehörde:
Rechtsanwaltskammer Oldenburg
Staugraben 5
26122 Oldenburg

Berufsrechtliche Regelungen:
Die gesetzliche Berufsbezeichnung \"Rechtsanwalt\" wurde in der Bundesrepublik Deutschland verliehen.
Folgende Gebühren- und Berufsordnungen gelten:
Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO Berufsordnung für Rechtsanwälte - BORA Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG Fachanwaltsordnung - FAO Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland - EuRAG Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Gemeinschaft
Diese Vorschriften sind unter www.brak.de zu finden.

Berufshaftpflichtversicherung:
Im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland besteht eine Berufshaftpflichtversicherung bei der HDI Gerling Firmen und Privat Versicherung AG, Riethorst 2, 30659 Hannover in Höhe von 1.000.000 EUR je Versicherungsjahr und 250.000 EUR je Versicherungsfall.

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