Beistandschaft; Jugendamt verklagen?!
Februar 26, 2010 | 20,00 EUR | beantwortet von Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla
Ich habe letztes Jahr im September beim zuständigen Jugendamt eine Beistandschaft beantragt. Die Dame ist Ende September im Mutterschaft gegangen und lt. Auskunft vom Jugendamt gibt es (Stand Januar) immernoch keine Nachfolge für diese Stelle. Diesen Missstand habe ich ebenfalls per Mail bei der hiesigen Bürgermeisterin bemängelt und um Klärung gebeten. Ich selber bin alleinerziehned Mutter von drei Kindern und bekomme von meinem Ex-Mann keinen Unterhalt für diese. Für einen bekomme ich UVG der auch dieses Jahr ausläuft. Da mein Ex-Mann bis Ende Januar gearbeitet hat (und ab März wieder arbeitet) bin ich der Meinung, dass mir dadurch Unterhalt entgangen ist, welches vom Jugendamt hätte gefändet werden können, da dort entsprechende Titel liegen. Nur leider habe ich (außer dem UVG) keine Zahlungen erhalten, weil die Stelle ja nicht besetzt ist und der Antrag bislang nicht bearbeitet wurde.
Kann ich das Jungedamt dahingehen verklagen und die entstanden Unterhaltskosten verlangen?
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!
Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung zu Ihren Fragen wie folgt Stellung nehmen:
Leider sehe ich keine hohen Erfolgsaussichten für eine Klage gegen das Jugendamt. Eine solche Klage könnte wenn überhaupt dann nur auf den Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung gestützt werden. Der Anspruch auf Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung ist in § 839 BGB geregelt.
In Ihrem Fall wird von Vorsatz nicht auszugehen sein, sondern höchstens von Fahrlässigkeit, welcher zum Schaden geführt haben könnte. Gem. § 839 Abs.1 S.2 BGB ist ein Schadensersatzanspruch unter diesen Umständen aber nur dann möglich, wenn der Verletzte (also sind Sie) nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
Dies bedeutet, Sie müssten vorher erfolglos den Kindesvater in Anspruch genommen haben, bevor das Amt überhaupt in Anspruch genommen werden könnte.
§ 839 BGB
Haftung bei Amtspflichtverletzung
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben . Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Freitagnachmittag in ein erholsames Wochenende!
Mit freundlichem Gruß
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax: 0471/3088316
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