Rechtsanwaltshonorargebühr
Juli 24, 2010 | 30,00 EUR | beantwortet von Michael Vogt
Entgegen der Absprache im Beratungsgespräch, wonach die eigentliche Tätigkeit des RA erst nach der von mir noch zu erbringenden Vorfälligkeitsentschädigungsbestätigung beginnen sollte,hatte dieser bereits ein Schreiben an die Gegenseite versandt. Daraufhin habe ich die Vertretungsvollmacht gekündigt. Diese wurde akzeptiert aber auf die Vorschussanforderung über EUR 1.909.95 wurde nicht verzichtet. Daraufhin habe ich mich am 10.07.2010 an die Rechtsanwaltskammer in Stuttgart mit der Bitte um Klärung gewandt und ihm dies mit separatem Schreiben mitgeteilt. Am 19.07.2010 teilte mir die Kammer mit, dass aufgrund eines bereits bestehenden Mahnbescheidverfahrens sie nicht mehr zuständig ist. Am 23.07.2010 erhielt ich den Mahnbescheid aus dem hervorgeht das der Antrag dafür erst am 21.07.2010 beim Amtsgericht einging.
Was kann ich hier unternehmen um zusätzliche Kosten zu vermeiden ?
Ist das ein Fall für die Rechtsschutzversicherung ?
Finde ich einen Anwalt der gegen einen Anwalt klagt ?
Ist es rechtens, dass die Rechtsanwaltskammer meine Prüfung am 19.07.2010 ablehnt obwohl nachweislich das Mahnbescheidsverfahren erst am 21.07.2010 beim Amtsgericht einging?
Sehr geehrte Ratsuchende,
sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Frage darf ich auf der Basis des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworten:
Zunächst einmal muss darauf hingewiesen werden, dass die Rechtsanwaltskammer nicht die Befugnis dazu hat, eine Gebührenrechnung des Rechtsanwalts aufzuheben. Es kann vielmehr lediglich mit Zustimmung aller Beteiligten ein gebührenrechtliches Schlichtungsverfahren durchgeführt werden. Dies kommt jedoch dann nicht mehr in Betracht, wenn der Anspruch bereits vor einem ordentlichen Gericht rechtshängig ist oder rechtshängig gemacht wird.
Da Ihr Anwalt seinen vermeintlichen Anspruch bereits gerichtlich geltend gemacht hat, ist die Anwaltskammer daher nicht mehr der richtige Ansprechpartner. Sie müssen vielmehr – sofern Sie sich gegen die Forderung zur Wehr setzen wollen – gegen den Mahnbescheid fristgerecht Widerspruch einlegen. In dem dann folgenden Verfahren müsste letztendlich der Anwalt beweisen, dass Sie ihn mit seiner außergerichlichen Vertretung beauftragt haben. Hierzu wird als Indiz auf den Inhalt der erteilten Vollmacht abzustellen sein.
Da es sich um eine vertragsrechtliche Streitigkeit handelt, kann Ihre Rechtsschutzversicherung durchaus einstandspflichtig sein. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass es im Bereich der Rechtsschutzversicherung vielfältige Tarife gibt, so dass letztendlich nur eine eingeholte Kostenzusage endgültige Klarheit über die Einstandspflicht der Versicherung bringen wird.
Im Regelfall ist es kein Problem, einen Anwalt zu finden, der Ihre Interessen in dieser Angelegenheit vertritt.
Da Sie nach Zustellung des Mahnbescheids zwei Wochen Zeit haben Widerspruch einzulegen, möchte ich Ihnen zunächst empfehlen, dass Sie bereist am Montag Kontakt zu Ihrer Rechtsschutzversicherung aufnehmen, um abzuklären, ob die Kosten übernommen werden können. Hierzu reicht im Allgemeinen ein Anruf bei der Versicherung. Danach sollten Sie die Kostenrechnung unter Schilderung der Gesamtumstände von einem Anwalt überprüfen lassen. Falls Ihre Rechtsschutzversicherung nicht Einstandspflichtig sein sollte, sollten Sie mit dem Kollegen für die Überprüfung der Rechnung eine schriftliche Gebührenvereinbarung schliessen, um vor weiteren „Überraschungen“ sicher zu sein.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch ein schönes Wochenende und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
RA Michael Vogt
... Interessiert Sie diese Frage ebenfalls?