Nicht-Einhaltung von Handwerkerterminen
November 19, 2009 | 40,00 EUR | beantwortet von Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla
Mein langjähriger Mieter hatte zum 31.10.2009 gekündigt. Da erhebliche Renovierungsarbeiten durchgeführt werden mussten, habe ich - auch angesichts meines Urlaubes in der Zeit vom 19.09.09 bis 06.10.09 - sehr frühzeitig angefangen,die entsprchenden Handwerker anzusprechen und Angebote einzuholen.
Renovierungsbedarf: Parkett, 1 Bad, 1 Gästetoilette u.a. Die sanitäre Einrichtung hat der künftige Mieter mit dem Vertreter der Sanitärfirma am 08.09.09 in einer Badausstellung ausgesucht.
Die Angebote bekam ich am 11.09.09, die Aufträge habe ich am 17.09.09 erteilt mit dem ausdrücklichen Zusatz "Grundlage dieser Auftragserteilung ist die Durchführung zwischen dem 02.11.09 und den 15.11.09".
Der Mietvertrag mit dem neuen Mieter begann am 15.11.09. Das Bad und das Gäste-WC ist trotz 3maliger Terminzusage, immer noch nicht fertig, so dass die Mieter morgen in eine Wohnung ohne Toilette und Dusche/Bad einziehen. Was kann ich machen?
Sehr geehrter Ratsuchender ,
vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!
Unter Berücksichtigung Ihrer Angaben beantworte ich die von Ihnen gestellten Fragen sehr gerne zusammenfassend wie folgt:
Nach Ihrer Schilderung sollte der Handwerkerauftrag mit dem 15.11.2009 stehen oder fallen.
Da der Handwerker bis zu diesem Termin nicht in der Lage war den Auftrag zu verrichten, können Sie vom Vertrag zurücktreten, was Sie de mHanedwerker gegenüber schriftlich erklären sollten.
Sofern Sie noch Interesse an der Leistung haben, könnten Sie ihm auch eine Frist von ein paar Tagen zur Auftragsverrichtung setzen und androhen dann vom Vertrag zurückzutreten.
Sofern Sie zurückgetreten sind, können Sie von dem Handwerker gem. §§ 280,281,325 BGB Schadensersatz verlangen, der insbesondere in der Differenz zu einer teureren beauftragen Firma liegen wird.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen: Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Donnerstagabend!
Mit freundlichem Gruß
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax.0471/57774
... Interessiert Sie diese Frage ebenfalls?