Hypothekenzinsen-Verjährung
Mai 22, 2011 | 25,00 EUR | beantwortet von Jan Wilking
Für mich steht im Grundbuch einer Abfindungsforderung meiner
Mutter. In der Urkunde heisst es:
Dementsprechend zahlt die Beteiligte zu 1)(meine Mutter)Tochter Christa für die vorstehende Übertragung den Betrag von 2.500,--DM.Dieser Betrag istbei Volljährigkeit der Christa M.fällig und bis dahin unverzinslich.
Zur Sicherheit für diese Abfindungsforderung (2.500 DM)der Chr.M.bestellt die Beteilige zu 1)hiermit zugunsten Ihrer To.
eine von heute ab mit 5 vom Hundert verzinsliche und brieflose,am25.Nov.1964 einschl.Zinsen fällige Abfindungshypothek im Betrage von 2.500,-- DM an dem im Grundbuch von Minden verzeichneten Grundbesitz an bereitester Stelle.
Diese Hypothek soll jetzt ausgezahlt werden, da das Haus verkauft wird.Sind die Zinsen verjährt,oder trifft der §902
BGB auch für die Zinsen zu ?
Sehr geehrte Ratsuchende,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Für Hypthekenzinsen gemäß § 1115 BGB gilt die in § 902 Absatz 1 Satz 1 BGB geregelte Unverjährbarkeit nicht, da es sich um rückständige wiederkehrende Leistungen handelt. Gemäß § 902 Absatz 1 Satz 2 BGB unterliegen Hypothekenzinsen daher der regelmäßigen Verjährung (§§ 195ff BGB) und dürften in Ihrem Fall daher verjährt sein.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
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