Hauskauf - Nutzungsänderung
August 20, 2009 | 30,00 EUR | beantwortet von Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla
Seit Februar möchte ich ein im Außenbezirk gelegenes 2-stöckiges Haus kaufen, welches 2 abgeschlossene Wohnungen beinhaltet. Letztendlich möchte ich "oben" Wohnen und "unten" eine Heilpraktikerpraxis eröffnen, in der ich zukünftig evtl. auch mal Angestellte haben möchte.
Seit Monaten nun läuft bei den Behörden die Bearbeitung meines Nutzungsänderungsantrages und momentan hakt es an den Parkplätzen...
Das Haus liegt direkt an einer 3-spurigen Landstraße. Ich habe 5 Parkplätze beantragt und das Bauamt würde diese auch genehmigen... Aber das Straßenbauamt fordert, dass ich 7 zur Verfügung stellen muss (damit bloß keiner direkt an der Landstraße parken muss - Unfallgefahr). Doch 7 Parkplätze genehmigt das Bauamt bzw. das Landschaftsschutzamt nicht, auch wenn der Platz da wäre (- zu viel versiegelte Fläche).
Meine letzte Chance den Antrag durchzubekommen scheint es zu sein, dass ich das ganze Geschehen klein halte, mich als Alleinbetreiber (oder sp ähnlich) bezeichne und den/die Angestellten aus meiner Betriebsbeschreibung streiche - dann brauche ich ja nicht so viele Parkplätze!
Jetzt frage ich mich was ich tun soll! Was wäre wenn ich trotzdem mal jemanden anstelle? Kann das irgendwie rauskommen? Was wäre die Konsequenz? Können die meine Praxis dann schließen? Kann ich vielleicht stattdessen mit freien Mitarbeitern arbeiten?
Manche sagen, wenn die Nutzungsänderung einmal durch ist, dann kräht kein Hahn mehr danach und man kann machen was man will... Aber ich habe Angst, wenn zukünftig "verbotenerweise" jemanden einstelle, dass ich Ärger bekomme...
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!
Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes zu Ihren Fragen wie folgt Stellung nehmen:
Ohne vollumfängliche Kenntnis des kompletten Sachverhalts, also der Bescheide/Schreiben der Behörde, des Bebauungsplans, der Örtlichkeit, etc. ist eine abschließende Klärung der Frage, ob nun 5 oder 7 Stellplätze gerechtfertigt sind, im Rahmen einer Erstberatung leider nicht möglich.
Gegebenenfalls sollten Sie einen im öffentlichen Baurecht erfahrenen Kollegen vor Ort mit der Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen beauftragen, damit dieser die Sach- und Rechtslage abschließend prüfen und die notwendigen Schritte gegebenenfalls in die Wege leiten kann (Antrag, Widerspruch gegen ablehnenden Bescheid, etc.).
Zu Ihren abschließend gestellten Fragen lässt sich aber insoweit sagen, dass wenn Sie die Nutzungsänderung für ein bestimmtes Vorhaben beantragen und dann die Vorgaben nicht einhalten, dass Sie dann gegebenenfalls ohne Genehmigung arbeiten, was eine Nutzungsuntersagung zur Folge haben kann.
Sicherlich wird das Amt hierauf nicht unmittelbar aufmerksam, jedoch könnte es vorkommen, dass diese Informationen auf anderem Wege, etwa durch unzufriedene Angestellte, Patienten, etc an die „falsche“ Stelle „ gelangen. Aus Erfahrung kann ich nur sagen, dass man sich nur manchmal wundern kann, wie schnell und auf welchem Wege manche Informationen herauskommen, die eigentlich kaum herausgelangen konnten/sollten.
Wenn Sie freie Mitarbeiter einstellen Sie hat dies schon wieder etwas lockerer aus, könnte aber gegebenenfalls Probleme im Hinblick auf Scheinselbstständigkeit bringen, so dass Sie dieses Vorgehen gegebenenfalls mit einem Fachmann für Steuerrecht erörtern sollten.
Ihr idealer Ansprechpartner wäre ein Rechtsanwalt, der auf öffentliches Baurecht sowie auf Steuerecht spezialisiert ist. Um einen solchen Kollegen für sic hausfindig zu machen, können Sie auch gerne die für sich zuständige Anwaltskammer anrufen und sich einen Kollegen vor Ort oder zumindest in der Nähe empfehlen lassen, der Ihren Vorstellungen/Anforderungen genügt.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne über meine E-Mail-Adresse oder die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Donnerstagabend!
Mit freundlichem Gruß
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax: 0471/3088316
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