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Frag einen Rechtsanwalt zum Thema Sonstige Fragen an Rechtsanwälte

Eigentümerversammlung

Sehr geehrte Damen und Herren,

vor einigen Jahren bin ich einer BGB-Gesellschaft beigetreten. Diese Gesellschaft hat zwecks Vermietung eine Eigentumswohnung erworben. Im Grundbuch wurden sämtliche Gesellschafter als Eigentümer eingetragen mit dem Vermerk in Gesellschaft bürgerlichen Rechts.
Meine Beteiligung an der Gesellschaft habe ich fristgerecht bereits zum 31.12.2008 gekündigt. Nachdem die Auseinandersetzung bisher noch nicht erfolgt ist bin ich nach wie vor als Mit-Eigentümer im Grundbuch eingetragen.

Frage: Wer muss von der Hausverwaltung zur Eigentümerversammlung eingeladen werden bzw. wer ist anlässlich der Eigentümerversammlung abstimmungsberechtigt?
a) die Gesellschaft
b) die Gesellschaft und ich
c) die im Grundbuch eingetragenen Eigentümer

Ich gehe davon aus, dass der Hausverwalter über mein Ausscheiden aus der BGB-Gesellschaft nicht informiert ist.

Steffan Schwerin

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

Grundsätzlich sind alle im Grundbuch eingetragenen Eigentümer einzuladen.

Ihr Ausscheiden aus der BGB-Gesellschaft muss noch im Grundbuch vermerkt werden, wenn Sie nicht mehr Eigentümer sind.

Die Hausverwaltung ist nicht verpflichtet, dies zu prüfen.


Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.

Darüber hinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen.

Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich.

Mit freundlichen Grüßen


Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

Rechtsanwaltskanzlei Steffan Schwerin
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena

Tel.: 03641 801257
Fax: 032121128582

Email: raschwerin@raschwerin.de
Internet: www.jena-rechtsberatung.de

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