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Frag einen Rechtsanwalt zum Thema Mietrecht

Mietvertrag nach 8 Tagen aufgelöst

Auf Drängen meines Ex habe ich mit ihm einen Mietvertrag unterschrieben. 8 Tage später teilte er mir mit, dass er jetzt eine andere Partnerin hat und nicht in die Wohnung einzieht. Da ich mir die Wohnung allein nicht leisten konnte, habe ich sofort der Vermieterin Bescheid gegeben. Sie sagte mir, dass sie mich nicht in Regress nehmen wolle. Meinem Ex war bereits beim Unterschreiben des Mietvertrages klar, dass er nicht in die Wohnung einziehen würde. Jetzt -nach 2 Monaten- tritt die Vermieterin an mich heran und fordert die Hälfte von 3 Monatsmieten von mir ein, weil sie die Wohnung bisher noch nicht vermietet haben.
Bin ich rechtlich verpflichtet zu zahlen?
Es war nicht mein Verschulden, dass das Mietverhältnis nicht zu stande kam. Im Mietvertrag (Allgem. Mietvertrag aus dem Handel) stehen mein Ex und ich als Gesamtschuldner.

Andreas Scholz

Sehr verehrte Fragestellerin,

grundsätzlich haften, wie Sie auch richtig aus dem Mietvertrag entnommen haben, Sie und Ihr Exfreund gesamtschuldnerisch für die Mieten, d.h. der Vermieter kann sich wegen der Begleichung der Mietschuld sowohl an Sie als auch an den Exfreund halten. Er ist auch nicht gezwungen, nur die Hälfte vom jeweiligen Vertragspartner geltend zu machen, sondern er kann von jedem von Ihnen den vollen ausstehenden Betrag fordern. Von daher ist die Forderung des Vermieters an Sie zunächst rechtlich gedeckt.

Etwas Anderes könnte sich nur daraus ergeben, dass ein wirksamer Aufhebungsvertrag mit dem Vermieter vereinbart worden ist. Diesen Aufhebungsvertrag kann man auch mündlich schließen, insoweit besteht kein Formzwang. Allerdings wäre ein solcher Vertrag nur durch die Erklärung von Ihnen und Ihres Exfreundes zu schließen gewesen, da ja auch Sie beide Parteien des Mietvertrages sind. Ich gehe hierbei davon aus, dass das Mietverhältnis mit der Kündigungsfrist von drei Monaten gekündigt worden ist, Sie daher wohl auch die Wohnung für drei Monate bewohnt haben, bzw. sie bewohnen konnten.

Die Aussage des Vermieters, Sie nicht in Regress nehmen zu wollen ist nach erster Einschätzung wohl dahingehend zu deuten, dass Sie nicht für den Mietanteil des Exfreundes in Anspruch genommen werden sollten.

Ob Sie Ihren Freund im Wege des Gesamtschuldnerausgleiches in Regress nehmen können, hängt maßgeblich davon ab, wie Sie vor Antritt des Mietverhältnisses die Zahlung der Miete vereinbarte hatten, ob also die Miete geteilt werden sollte, oder aber nicht.

Wenn etwas unklar geblieben ist, nutzen Sie die Nachfrage.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Scholz, RA

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Experte für Mietrecht

Andreas Scholz