Frag-Einen

Frag einen Rechtsanwalt zum Thema Mietrecht

Mietvertrag an Untermieter weitergeben

Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr,

ich bin Vermieter einer Immobilie, welche an einen Hauptmieter vermietet ist, der wiederum Teile untervermietet.

Aufgrund des Auszuges des Hauptmieters möchten wir nun den Vertrag, ohne Beendigung, an einen Untermieter weitergeben. Der Untermieter würde damit sämtliche Rechte und Pflichen aus dem Vertrag übernehmen. Insbesondere würde er auch, bei einer Beendigung des Vertrages, die aus der bisherigen Laufzeit des Vertrages erwachsenen Pflichten übernehmen.

Dies hätte für die Untermieter den Vorteil, nicht jetzt renovieren zu müssen, mir würde es eine Neufassung der Vertrages ersparen.

Ist solch eine Vertragsänderung rechtlich in Ordnung? Gibt es einschlägige Urteile hierzu?

Vielen Dank für die Beantwortung und freundliche Grüße!

Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla

Sehr geehrter Ratsuchender,

Vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!

Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie Ihrer Sachverhaltsschilderung zu Ihren Fragen wie folgt Stellung nehmen:

Die von Ihnen vorgeschlagene Variante ist in rechtlicher Hinsicht problemlos durchführbar.

Auch bedarf es nicht der Verweisung auf Rechsprechung, da die von Ihnen gewünschte Gestaltungsvariante bereits im Rahmen der allgemeinen Vertragsfreiheit unproblematisch möglich ist.

So würden Sie beispeilsweise mit dem Hauptmieter einen Aufhebungsvertrag machen können , um das Vertragsverhältnis mit diesem zu beenden und parallel mit dem Untermieter einen Vertrag, wonach dieser den Mietvetrag zu den bisherigen Konditionen übernimmt, also in alle Rechte und pflichten des Hauptmieters einsteigt.

Dies sollte natürlich alles schriftlich festgehalten bzw. geregelt werden, dann steht der Rechtsnachfolge des ehemaligen Untermieters in den Hauptmietvertrag nichts mehr im Wege.


Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!


Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.


Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Samstagabend und ein schönes Wochenende!


Mit freundlichem Gruß

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax: 0471/3088316

fadeout
... Interessiert Sie diese Frage ebenfalls?
Sie können für nur 7,50 EUR die Antwort vollständig einsehen.

Experte für Mietrecht

Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla

Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla

Bremerhaven

Amtsgerichtsbezirk: Bremerhaven

Berufshaftpflichtversicherung:

R+V Versicherung AG
Taunusstr.1
65193 Wiesbaden



Die Rechtsanwaltskanzlei Newerla beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit dem Familien-, dem Erb-, dem Wettbewerbs-, Internet- und Computerrecht sowie dem allgemeinen Zivilrecht.

Neben der klassischen
Rechtsberatung und der außergerichtlichen sowie gerichtlichen Vertretung hat sich die Kanzlei auf die Erstellung sowie Überprüfung von Verträgen jeglicher Art, sowie Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Onlineauftritten sowie die Abwehr wettbewerbsrechtlicher, sowie marken- und urheberrechtlicher Abmahnungen spezialisiert.

Expertenwissen:
  • Medienrecht
  • Internet-,Computerrecht
vollständiges Profil