Mietminderung bei Baulärm
Juli 19, 2009 | 30,00 EUR | beantwortet von Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla
Mitte Februar sind wir in unsere Altbauwohnung eingezogen, wo uns unsere Vermieter erzählten, das sie dieses Jahr wahrscheinlich das Haus dämmen lassen wollen. Als wir am 16.07.2009 von der Arbeit nach hause kamen, stand auf einmal ein Baugerüst an der Straßenseite des hauses, wo am 17.07.2009 weiter gearbeitet wurde.
Muss der Vermieter nicht eine bestimmte Frist einhalten und uns dieses Bauvorhaben schriftlich mitteilen???
Wieviel Miete kann man kürzen???
Von unseren beiden nachbarn wissen wir nur, das sie vor ca. 2 Wochen im Zusammenhang ihres eingelegten Wiederspruchs gegen die Nebenkostenabrechnung von 2008 erfahren haben.
MfG OLLi
Sehr geehrter Ratsuchender,
Vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!
Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie Ihrer Sachverhaltsschilderung zu Ihren Fragen wie folgt Stellung nehmen:
Bei einer Wohnungssanierung muss der Vermieter Modernisierungsmaßnahmen mindestens 3 Monate vorher ankündigen, vgl. § 554 Abs. 3 BGB.
In Ihrem Fall handelt es sich bei der Dämmung aber offensichtlich nicht um Modernisierung- sondern um Sanierungsmaßnahmen. Aus diesem Grund ist auch diese Vorschrift nicht anwendbar.
Insoweit bestimmt § 554 Abs.1 BGB lediglich, dass de Mieter Maßnahmen zur Erhaltung der Mietsache zu dulden hat. Eine Ankündigungsfrist ist gesetzlich nicht vorgeschrieben.
In bestimmten Fällen, in denen die Nichtankündigung einer Maßnahme für den Mieter eine unbillige Härte darstellen würde, müsste dennoch eine angemessene Ankündigungszeit eingehalten werden (etwa wenn die Maßnahme in der Wohnung des Mieters durchzuführen ist).
In Ihrem Fall geht es aber um Außenarbeiten, dass hiervon nicht ausgegangen werden kann und eine Ankündigung grundsätzlich entbehrlich ist.
Als Mieter sind Sie grundsätzlich berechtigt, aufgrund von erheblichem Baulärm die Miete zu mindern, wobei die Höhe der jeweiligen Minderung wiederum von den genauen Umständen des Einzelfalls, insbesondere der Intensität des Baulärms abhängt.
So kann die Miete (je nach Grad der Beeinträchtigung) durchaus im Bereich zwischen 25% und 33% zu kürzen sein. (LG Berlin GE 96, 1051; LG Hannover WM 86, 311; AG Hamburg WM 9/91, VII).
Die abschließende Klärung der genauen Minderungshöhe ist aber leider aus der Ferne im Rahmen einer Erstberatung nicht möglich.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch ein schönes Wochenende!
Mit freundlichem Gruß
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax: 0471/3088316
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